Anhang A: Anwendungsleitlinien
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil der Interpretation.
Anwendungsbereich (Paragraph 5)
AL5
Steuerung und Geschäftsführung sind zu unterscheiden. Behält der Konzessionsgeber sowohl das in Paragraph 5(a) beschriebene Maß an Steuerung über die Infrastruktureinrichtung als auch sämtliche erheblichen Residualansprüche darauf, so ist der Betreiber vom Konzessionsgeber lediglich mit der Geschäftsführung der Infrastruktureinrichtung betraut, auch wenn er dabei in vielen Fällen eine weitreichende Entscheidungsbefugnis innehat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAJ-50009