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Arbeitsrecht: Kündigung wegen Geschenkannahme
Ein Arbeitgeber hatte einem Personalleiter gekündigt, weil er von einer Personalvermittlung eine Eintrittskarte zu einem Fußball-Bundesligaspiel im Wert von 250 € angenommen hatte. Die Kündigung erfolgte wegen des Verdachts der Bestechlichkeit. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz hat dem Arbeitgeber Recht gegeben.
Selbst wenn die Besteuerung aus lohnsteuerlicher Sicht z. B. durch die Anwendung des § 37b EStG beim Schenker erfolgt, ändert das nichts an der wirksamen Kündigung.