Steuerrecht der Vereine
9. Aufl. 2009
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K. Übriges Steuerrecht
1. Anzeige- und Meldepflichten
1416 Vereine haben für Zwecke der Besteuerung verschiedene Anzeige- und Meldepflichten zu erfüllen. Nach § 137 AO sind sie verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt und den für die Erhebung der Realsteuern, also der Gewerbesteuer und Grundsteuer, zuständigen Gemeinden alle Umstände anzuzeigen, die für die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind. Danach müssen sie insbesondere ihre Gründung, Eintragung ins Vereinsregister, Satzungsänderungen, die Verlegung ihres Sitzes und ihre Auflösung melden. Wenn sie einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebsstätte eröffnen, verlegen oder aufgeben, müssen sie auch diese Tatsache der zuständigen Gemeindebehörde mitteilen (§ 138 Abs. 1 AO). Diese hat unverzüglich das zuständige Finanzamt zu unterrichten. Die Meldepflichten sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erfüllen. Vereine, die Betriebe oder bestimmte Beteiligungen im Ausland gründen oder erwerben, werden zusätzlich auf § 138 Abs. 2 AO hingewiesen.
1417 Durch § 153 Abs. 1 AO wird der Steuerpflichtige zur Anzeige an die Finanzbehörden verpflichtet, wenn er nachträglich, aber vor Ablauf der Festsetzungsfrist, erkennt, dass eine vo...