Herbert Schleder

Steuerrecht der Vereine

9. Aufl. 2009

ISBN der Online-Version: 978-3-482-55882-5
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-42979-8

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Steuerrecht der Vereine (9. Auflage)

D. Gewerbesteuer

1. Allgemeines

881 Die Gewerbesteuer weist gegenüber der Körperschaftsteuer zwei wesentliche Unterschiede auf. Sie ist Objektsteuer (Realsteuer), während die Körperschaftsteuer eine Personensteuer ist. Steuergegenstand ist der Gewerbebetrieb. Außerdem ist sie eine Gemeindesteuer.

882 Die Gewerbesteuer wird zum Teil von den Landesfinanzbehörden (Finanzämtern) und zum Teil von den Gemeinden verwaltet. Die Finanzämter sind für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung und ggf. die Zerlegung des Steuermessbetrages zuständig. Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer obliegt im Regelfall den Gemeinden.

883 Gemeinnützige Vereine sind grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 Nr. 6 GewStG). Wie bei der Körperschaftsteuer gilt die Steuerbefreiung aber nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die kein Zweckbetrieb sind. Anders als bei der Körperschaftsteuer unterliegen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nicht der Gewerbesteuer.

884 Ein Verein, der einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält und deshalb zur Körperschaftsteuer veranlagt wird, wird in der Regel auc...

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