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G. Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat
II. Vergütung des Aufsichtsrats
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Grundsatz 25 | Die Mitglieder des
Aufsichtsrats erhalten eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zu
ihren Aufgaben und der Lage der Gesellschaft steht. Sie wird durch Beschluss
der Hauptversammlung, gegebenenfalls in der Satzung
festgesetzt. |
Empfehlungen und
Anregung: | |
G.17 | Bei der Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder soll der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und
des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie des Vorsitzenden und
der Mitglieder von Ausschüssen angemessen berücksichtigt
werden. |
G.18 | Die Vergütung des Aufsichtsrats sollte in
einer Festvergütung bestehen. Wird den Aufsichtsratsmitgliedern dennoch eine
erfolgsorientierte Vergütung zugesagt, soll sie auf eine langfristige
Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet sein. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-24549