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G. Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat
I. Vergütung des Vorstands
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Grundsatz 24 | Der Aufsichtsrat beschließt
ein klares und verständliches System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder und
bestimmt auf dessen Basis die konkrete Vergütung der einzelnen
Vorstandsmitglieder. | |
Die
Hauptversammlung beschließt grundsätzlich mit beratendem Charakter über die
Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems sowie mit
empfehlendem Charakter über die Billigung des Vergütungsberichts für das
vorausgegangene Geschäftsjahr. | ||
Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf
eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder hat zur Förderung der Geschäftsstrategie
und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
beizutragen. | ||
1. Festlegung des
Vergütungssystems | ||
Empfehlung: | ||
G.1 | Im Vergütungssystem soll insbesondere
festgelegt werden, | |
– | wie für die einzelnen Vorstandsmitglieder die Ziel-Gesamtvergütung
bestimmt wird und welche Höhe die Gesamtvergütung nicht übersteigen darf
(Maximalvergütung), | |
– | welchen relativen Anteil die Festvergütung einerseits sowie
kurzfristig variable und langfristig variable Vergütungsbestandteile
andererseits an der Ziel-Gesamtvergütung haben, | |
– | welche finanziellen und nichtfinanziellen
Leistungskriterien für die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile
maßgeblich sind, | |
– | welcher Zusammenhang zwischen der Erreichung der vorher
vereinbarten Leistungskriterien und der variablen Vergütung
besteht, | |
– | in welcher Form und wann das Vorstandsmitglied über die gewährten
variablen Vergütungsbeträge verfügen kann. | |
2. Festlegung der
konkreten Gesamtvergütung | ||
Empfehlungen: | ||
G.2 | Auf Basis des Vergütungssystems soll der
Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied zunächst dessen konkrete
Ziel-Gesamtvergütung festlegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu den
Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens
steht und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe
übersteigt. | |
G.3 | Zur Beurteilung der Üblichkeit der
konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen
Unternehmen soll der Aufsichtsrat eine geeignete Vergleichsgruppe anderer
Unternehmen heranziehen, deren Zusammensetzung er offenlegt. Der Peer
Group-Vergleich ist mit Bedacht zu nutzen, damit es nicht zu einer
automatischen Aufwärtsentwicklung kommt. | |
G.4 | Zur Beurteilung der Üblichkeit innerhalb
des Unternehmens soll der Aufsichtsrat das Verhältnis der Vorstandsvergütung
zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt und
dieses auch in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigen. | |
G.5 | Zieht der Aufsichtsrat zur Entwicklung des
Vergütungssystems und zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung einen
externen Vergütungsexperten hinzu, soll er auf dessen Unabhängigkeit vom
Vorstand und vom Unternehmen achten. | |
3. Festsetzung der Höhe der variablen
Vergütungsbestandteile | ||
Empfehlungen: | ||
G.6 | Die variable Vergütung, die sich aus dem
Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, soll den Anteil aus
kurzfristig orientierten Zielen übersteigen. | |
G.7 | Der Aufsichtsrat soll für das
bevorstehende Geschäftsjahr für jedes Vorstandsmitglied für alle variablen
Vergütungsbestandteile die Leistungskriterien festlegen, die sich – neben
operativen – vor allem an strategischen Zielsetzungen orientieren sollen.
Der Aufsichtsrat soll festlegen, in welchem Umfang individuelle Ziele der
einzelnen Vorstandsmitglieder oder Ziele für alle Vorstandsmitglieder zusammen
maßgebend sind. | |
G.8 | Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte
oder der Vergleichsparameter soll ausgeschlossen sein | |
G.9 | Nach Ablauf des Geschäftsjahres soll der
Aufsichtsrat in Abhängigkeit von der Zielerreichung die Höhe der individuell
für dieses Jahr zu gewährenden Vergütungsbestandteile festlegen. Die
Zielerreichung soll dem Grunde und der Höhe nach nachvollziehbar
sein. | |
G.10 | Die dem Vorstandsmitglied gewährten
variablen Vergütungsbeträge sollen von ihm unter Berücksichtigung der
jeweiligen Steuerbelastung überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder
entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Über die langfristig variablen
Gewährungsbeträge soll das Vorstandsmitglied erst nach vier Jahren verfügen
können. | |
G.11 | Der Aufsichtsrat soll die Möglichkeit
haben, außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu
tragen. In begründeten Fällen soll eine variable Vergütung einbehalten oder
zurückgefordert werden können. | |
4. Leistungen bei
Vertragsbeendigung | ||
Empfehlungen und
Anregung: | ||
G.12 | Im Fall der Beendigung eines
Vorstandsvertrags soll die Auszahlung noch offener variabler
Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen,
nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und Vergleichsparametern und nach den
im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern
erfolgen. | |
G.13 | Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei
vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit sollen den Wert von zwei
Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die
Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten. Im Fall eines nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots soll die Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung
angerechnet werden. | |
G.14 | Zusagen für Leistungen aus Anlass der
vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags durch das Vorstandsmitglied
infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) sollten nicht vereinbart
werden. | |
5. Sonstige
Regelungen | ||
Empfehlungen: | ||
G.15 | Sofern Vorstandsmitglieder konzerninterne
Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, soll die Vergütung angerechnet
werden. | |
G.16 | Bei der Übernahme konzernfremder
Aufsichtsratsmandate soll der Aufsichtsrat entscheiden, ob und inwieweit die
Vergütung anzurechnen ist. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-24549