DCGK
F. Transparenz und externe Berichterstattung
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Grundsatz 21 | Die Gesellschaft behandelt
die Aktionäre bei Informationen unter gleichen Voraussetzungen
gleich. |
Grundsatz 22 | Anteilseigner und Dritte
werden insbesondere durch den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht
(einschließlich CSR-Berichterstattung) sowie durch unterjährige
Finanzinformationen unterrichtet. |
Empfehlungen: | |
F.1 | Die Gesellschaft soll den Aktionären
unverzüglich sämtliche wesentlichen neuen Tatsachen, die Finanzanalysten und
vergleichbaren Adressaten mitgeteilt worden sind, zur Verfügung
stellen. |
F.2 | Der Konzernabschluss und der
Konzernlagebericht sollen binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die
verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen sollen binnen 45 Tagen nach
Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein. |
F.3 | Ist die Gesellschaft nicht zu
Quartalsmitteilungen verpflichtet, soll sie unterjährig neben dem
Halbjahresfinanzbericht in geeigneter Form über die Geschäftsentwicklung,
insbesondere über wesentliche Veränderungen der Geschäftsaussichten sowie der
Risikosituation, informieren. |
Grundsatz 23 | Aufsichtsrat und Vorstand
berichten jährlich in der Erklärung zur Unternehmensführung über die Corporate
Governance der Gesellschaft. |
Empfehlungen: | |
F.4 | Aufsichtsrat und Vorstand von
börsennotierten, spezialgesetzlich regulierten Gesellschaften sollen in der
Erklärung zur Unternehmensführung angeben, welche Empfehlungen des Kodex auf
Grund vorrangiger gesetzlicher Bestimmungen nicht anwendbar
waren |
F.5 | Die Gesellschaft soll nicht mehr aktuelle
Erklärungen zur Unternehmensführung und Entsprechenserklärungen zu den
Empfehlungen des Kodex mindestens fünf Jahre lang auf ihrer Internetseite
zugänglich halten. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-24549