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E. Interessenkonflikte
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Grundsatz 20 | Die Mitglieder von Vorstand
und Aufsichtsrat sind dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Sie dürfen bei
ihren Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch
Geschäftschancen für sich nutzen, die dem Unternehmen zustehen.
Vorstandsmitglieder unterliegen während ihrer Tätigkeit einem umfassenden
Wettbewerbsverbot. |
Empfehlungen: | |
E.1 | Jedes Aufsichtsratsmitglied soll
Interessenkonflikte unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats offenlegen.
Der Aufsichtsrat soll in seinem Bericht an die Hauptversammlung über
aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informieren. Wesentliche
und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines
Aufsichtsratsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandats
führen. |
E.2 | Jedes Vorstandsmitglied soll
Interessenkonflikte unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats und dem
Vorsitzenden bzw. Sprecher des Vorstands offenlegen und die anderen
Vorstandsmitglieder hierüber informieren. |
E.3 | Vorstandsmitglieder sollen
Nebentätigkeiten, insbesondere konzernfremde Aufsichtsratsmandate, nur mit
Zustimmung des Aufsichtsrats übernehmen. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-24549