DCGK
D. Arbeitsweise des Aufsichtsrats
IV. Aus- und Fortbildung
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Grundsatz 19 | Die Mitglieder des Aufsichtsrats nehmen die für ihre Aufgaben
erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen eigenverantwortlich
wahr. |
Empfehlung: | |
D.11 | Die Gesellschaft soll die Mitglieder des Aufsichtsrats
bei ihrer Amtseinführung sowie den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen angemessen
unterstützen und über durchgeführte Maßnahmen im Bericht des Aufsichtsrats
berichten. |
Fundstelle(n):
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XAAAD-24549