DCGK
D. Arbeitsweise des Aufsichtsrats
III. Zusammenarbeit mit dem Abschlussprüfer
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Grundsatz 18 | Der Abschlussprüfer
unterstützt den Aufsichtsrat bzw. den Prüfungsausschuss bei der Überwachung der
Geschäftsführung, insbesondere bei der Prüfung der Rechnungslegung und der
Überwachung der rechnungslegungsbezogenen Kontroll- und
Risikomanagementsysteme. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
informiert den Kapitalmarkt über die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung |
Empfehlungen: | |
D.8 | Der Aufsichtsrat oder der
Prüfungsausschuss soll mit dem Abschlussprüfer vereinbaren, dass dieser ihn
unverzüglich über alle für seine Aufgaben wesentlichen Feststellungen und
Vorkommnisse unterrichtet, die bei der Durchführung der Abschlussprüfung zu
seiner Kenntnis gelangen. |
D.9 | Der Aufsichtsrat oder der
Prüfungsausschuss soll mit dem Abschlussprüfer vereinbaren, dass dieser ihn
informiert und im Prüfungsbericht vermerkt, wenn er bei Durchführung der
Abschlussprüfung Tatsachen feststellt, die eine Unrichtigkeit der von Vorstand
und Aufsichtsrat abgegebenen Erklärung zum Kodex ergeben. |
D.10 | Der Prüfungsausschuss soll mit dem
Abschlussprüfer die Einschätzung des Prüfungsrisikos, die Prüfungsstrategie und
Prüfungsplanung sowie die Prüfungsergebnisse diskutieren. Der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses soll sich regelmäßig mit dem Abschlussprüfer über den
Fortgang der Prüfung austauschen und dem Ausschuss hierüber berichten. Der
Prüfungsausschuss soll regelmäßig mit dem Abschlussprüfer auch ohne den
Vorstand beraten. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-24549