DCGK
D. Arbeitsweise des Aufsichtsrats
II. Zusammenarbeit im Aufsichtsrat und mit dem Vorstand
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1. Allgemeine
Anforderungen | |
Grundsatz 13 | Vorstand und Aufsichtsrat
arbeiten zum Wohle des Unternehmens vertrauensvoll zusammen. Gute
Unternehmensführung setzt eine offene Diskussion zwischen Vorstand und
Aufsichtsrat sowie in Vorstand und Aufsichtsrat voraus. Die umfassende Wahrung
der Vertraulichkeit ist dafür von entscheidender Bedeutung. |
2.
Ausschüsse des Aufsichtsrats | |
Grundsatz
14 | Die Bildung von Ausschüssen fördert bei größeren Gesellschaften
regelmäßig die Wirksamkeit der Arbeit des Aufsichtsrats. Ein Prüfungsausschuss
ist einzurichten. |
Empfehlungen: | |
D.2 | Der Aufsichtsrat soll abhängig von den
spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder
fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden. Die jeweiligen Ausschussmitglieder
und der Ausschussvorsitzende sollen namentlich in der Erklärung zur
Unternehmensführung genannt werden. |
Grundsatz 15 | Mindestens ein Mitglied des
Prüfungsausschusses muss über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und
mindestens ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses über Sachverstand auf
dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen. |
Empfehlungen: | |
D.3 | Der Sachverstand auf dem Gebiet
Rechnungslegung soll in besonderen Kenntnissen und Erfahrungen in der Anwendung
von Rechnungslegungsgrundsätzen und interner Kontroll- und
Risikomanagementsysteme bestehen und der Sachverstand auf dem Gebiet
Abschlussprüfung in besonderen Kenntnissen und Erfahrungen in der
Abschlussprüfung. Zur Rechnungslegung und Abschlussprüfung gehören auch die
Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung. Der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses soll zumindest auf einem der beiden Gebiete entsprechend
sachverständig sein. Die Erklärung zur Unternehmensführung soll die
betreffenden Mitglieder des Prüfungsausschusses nennen und nähere Angaben zu
ihrem Sachverstand auf den genannten Gebieten enthalten. Der
Aufsichtsratsvorsitzende soll nicht den Vorsitz im Prüfungsausschuss
innehaben. |
D.4 | Der Aufsichtsrat soll einen
Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der
Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat geeignete Kandidaten für dessen
Vorschläge an die Hauptversammlung zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
benennt |
3.
Informationsversorgung | |
Grundsatz
16 | Die Information des Aufsichtsrats ist Aufgabe des Vorstands. Der
Aufsichtsrat hat jedoch seinerseits sicherzustellen, dass er angemessen
informiert wird. Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah
und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen insbesondere der
Strategie, der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des
Risikomanagements und der Compliance. Er geht auf Abweichungen des
Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und vereinbarten Zielen unter
Angabe von Gründen ein. Der Aufsichtsrat kann jederzeit zusätzliche
Informationen vom Vorstand verlangen. |
Grundsatz
17 | Der Aufsichtsratsvorsitzende wird über wichtige Ereignisse, die für
die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens
von wesentlicher Bedeutung sind, unverzüglich durch den Vorsitzenden bzw.
Sprecher des Vorstands informiert. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat sodann den
Aufsichtsrat zu unterrichten und, falls erforderlich, eine außerordentliche
Aufsichtsratssitzung einzuberufen. |
Empfehlung: | |
D.5 | Der Aufsichtsratsvorsitzende soll zwischen
den Sitzungen mit dem Vorstand, insbesondere mit dem Vorsitzenden bzw. Sprecher
des Vorstands, regelmäßig Kontakt halten und mit ihm Fragen der Strategie, der
Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance
des Unternehmens beraten. |
4. Sitzungen und
Beschlussfassung | |
Empfehlungen: | |
D.6 | Der Aufsichtsrat soll regelmäßig auch ohne
den Vorstand tagen. |
D.7 | Im Bericht des Aufsichtsrats soll
angegeben werden, wie viele Sitzungen des Aufsichtsrats und der Ausschüsse in
Präsenz oder als Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt wurden und an wie
vielen Sitzungen des Aufsichtsrats und der Ausschüsse die einzelnen Mitglieder
jeweils teilgenommen haben. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-24549