DCGK
C. Zusammensetzung des Aufsichtsrats
III. Wahlen zum Aufsichtsrat
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Empfehlungen: | |
C.13 | Der Aufsichtsrat soll bei seinen
Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die persönlichen und die geschäftlichen
Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der
Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
offenlegen. Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich auf solche Umstände,
die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär
für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Wesentlich beteiligt im
Sinn dieser Empfehlung sind Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10 %
der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten. |
C.14 | Dem Kandidatenvorschlag soll ein
Lebenslauf beigefügt werden, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und
fachliche Erfahrungen Auskunft gibt; dieser soll durch eine Übersicht über die
wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat ergänzt und für alle
Aufsichtsratsmitglieder jährlich aktualisiert auf der Internetseite des
Unternehmens veröffentlicht werden. |
C.15 | Die Wahl der
Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat soll als Einzelwahl durchgeführt werden.
Ein Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds der
Anteilseignerseite soll bis zur nächsten Hauptversammlung befristet sein.
|
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-24549