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C. Zusammensetzung des Aufsichtsrats
II. Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder
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Empfehlungen: | ||
C.6 | Dem Aufsichtsrat soll auf
Anteilseignerseite eine nach deren Einschätzung angemessene Anzahl unabhängiger
Mitglieder angehören; dabei soll die Eigentümerstruktur berücksichtigt
werden. | |
Ein
Aufsichtsratsmitglied ist im Sinne dieser Empfehlung als unabhängig anzusehen,
wenn es unabhängig von der Gesellschaft und deren Vorstand und unabhängig von
einem kontrollierenden Aktionär ist. | ||
C.7 | Mehr als die Hälfte der
Anteilseignervertreter soll unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand
sein. Ein Aufsichtsratsmitglied ist unabhängig von der Gesellschaft und deren
Vorstand, wenn es in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der
Gesellschaft oder deren Vorstand steht, die einen wesentlichen und nicht nur
vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann. | |
Die Anteilseignerseite soll, wenn sie die
Unabhängigkeit ihrer Mitglieder von der Gesellschaft und vom Vorstand
einschätzt, insbesondere berücksichtigen, ob das Aufsichtsratsmitglied selbst
oder ein naher Familienangehöriger des Aufsichtsratsmitglieds | ||
– | in den zwei Jahren vor der Ernennung Mitglied des
Vorstands der Gesellschaft war, | |
– | aktuell oder in dem Jahr bis zu seiner Ernennung direkt oder als
Gesellschafter oder in verantwortlicher Funktion eines konzernfremden
Unternehmens eine wesentliche geschäftliche Beziehung mit der Gesellschaft oder
einem von dieser abhängigen Unternehmen unterhält oder unterhalten hat (z. B.
als Kunde, Lieferant, Kreditgeber oder Berater), | |
– | ein naher Familienangehöriger eines Vorstandsmitglieds
ist oder | |
– | dem Aufsichtsrat seit mehr als 12 Jahren angehört. | |
C.8 | Sofern ein oder mehrere der in Empfehlung
C.7 genannten Indikatoren erfüllt sind und das betreffende
Aufsichtsratsmitglied dennoch als unabhängig angesehen wird, soll dies in der
Erklärung zur Unternehmensführung begründet werden. | |
C.9 | Sofern die Gesellschaft einen
kontrollierenden Aktionär hat, sollen im Fall eines Aufsichtsrats mit mehr als
sechs Mitgliedern mindestens zwei Anteilseignervertreter unabhängig vom
kontrollierenden Aktionär sein. Im Fall eines Aufsichtsrats mit sechs oder
weniger Mitgliedern soll mindestens ein Anteilseignervertreter unabhängig vom
kontrollierenden Aktionär sein. | |
Ein Aufsichtsratsmitglied ist unabhängig vom kontrollierenden
Aktionär, wenn es selbst oder ein naher Familienangehöriger weder
kontrollierender Aktionär ist noch dem geschäftsführenden Organ des
kontrollierenden Aktionärs angehört oder in einer persönlichen oder
geschäftlichen Beziehung zum kontrollierenden Aktionär steht, die einen
wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen
kann. | ||
C.10 | Der Aufsichtsratsvorsitzende, der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie der Vorsitzende des mit der
Vorstandsvergütung befassten Ausschusses sollen unabhängig von der Gesellschaft
und vom Vorstand sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll zudem auch
unabhängig vom kontrollierenden Aktionär sein. | |
C.11 | Dem Aufsichtsrat sollen nicht mehr als
zwei ehemalige Mitglieder des Vorstands angehören. | |
C.12 | Aufsichtsratsmitglieder sollen keine
Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern des
Unternehmens ausüben und nicht in einer persönlichen Beziehung zu einem
wesentlichen Wettbewerber stehen. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-24549