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C. Zusammensetzung des Aufsichtsrats
I. Allgemeine Anforderungen
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Grundsatz 10 | Der Aufsichtsrat setzt sich
aus Vertretern der Aktionäre und gegebenenfalls Vertretern der Arbeitnehmer
zusammen. Die Vertreter der Aktionäre werden in der Regel von der
Hauptversammlung gewählt. Die Mitbestimmungsgesetze legen abhängig von der Zahl
der Arbeitnehmer und der Branche fest, ob und gegebenenfalls wie viele
Mitglieder des Aufsichtsrats von den Arbeitnehmern zu wählen sind. Die
Anteilseignervertreter und die Arbeitnehmervertreter sind gleichermaßen dem
Unternehmensinteresse verpflichtet. |
Grundsatz 11 | Der Aufsichtsrat ist so
zusammenzusetzen, dass seine Mitglieder insgesamt über die zur ordnungsgemäßen
Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen
Erfahrungen verfügen und die gesetzliche Geschlechterquote eingehalten
wird. |
Empfehlungen: | |
C.1 | Der Aufsichtsrat soll für seine
Zusammensetzung konkrete Ziele benennen und ein Kompetenzprofil für das
Gesamtgremium erarbeiten. Dabei soll der Aufsichtsrat auf Diversität achten.
Das Kompetenzprofil des Aufsichtsrats soll auch Expertise zu den für das
Unternehmen bedeutsamen Nachhaltigkeitsfragen umfassen. Vorschläge des
Aufsichtsrats an die Hauptversammlung sollen diese Ziele berücksichtigen und
gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium
anstreben. Der Stand der Umsetzung soll in Form einer Qualifikationsmatrix in
der Erklärung zur Unternehmensführung offengelegt werden. Diese soll auch über
die nach Einschätzung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat angemessene
Anzahl unabhängiger Anteilseignervertreter und die Namen dieser Mitglieder
informieren. |
C.2 | Für Aufsichtsratsmitglieder soll eine
Altersgrenze festgelegt und in der Erklärung zur Unternehmensführung angegeben
werden. |
C.3 | Die Dauer der Zugehörigkeit zum
Aufsichtsrat soll offengelegt werden. |
Grundsatz
12 | Jedes Aufsichtsratsmitglied achtet darauf, dass ihm für die
Wahrnehmung seiner Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung steht |
Empfehlungen: | |
C.4 | Ein Aufsichtsratsmitglied, das keinem
Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehört, soll insgesamt nicht mehr
als fünf Aufsichtsratsmandate bei konzernexternen börsennotierten
Gesellschaften oder vergleichbare Funktionen wahrnehmen, wobei ein
Aufsichtsratsvorsitz doppelt zählt. |
C.5 | Wer dem Vorstand einer
börsennotierten Gesellschaft angehört, soll insgesamt nicht mehr als zwei
Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder
vergleichbare Funktionen und keinen Aufsichtsratsvorsitz in einer
konzernexternen börsennotierten Gesellschaft wahrnehmen. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-24549