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B. Besetzung des Vorstands
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Grundsatz 9 | Der Aufsichtsrat entscheidet im Rahmen
gesetzlicher und satzungsmäßiger Vorgaben über die Anzahl der
Vorstandsmitglieder, die erforderlichen Qualifikationen sowie über die
Besetzung der einzelnen Positionen durch geeignete Persönlichkeiten. Der
Aufsichtsrat gewährleistet die gesetzlich geregelte Mindestbeteiligung der
Geschlechter oder legt im Rahmen gesetzlicher Vorgaben Zielgrößen für den
Anteil von Frauen im Vorstand fest. |
Empfehlungen: | |
B.1 | Bei der Zusammensetzung des Vorstands soll
der Aufsichtsrat auf die Diversität achten. |
B.2 | Der Aufsichtsrat soll gemeinsam mit dem
Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung sorgen; die Vorgehensweise soll
in der Erklärung zur Unternehmensführung beschrieben werden. |
B.3 | Die Erstbestellung von
Vorstandsmitgliedern soll für längstens drei Jahre erfolgen. |
B.4 | Eine Wiederbestellung vor Ablauf eines
Jahres vor dem Ende der Bestelldauer bei gleichzeitiger Aufhebung der laufenden
Bestellung soll nur bei Vorliegen besonderer Umstände
erfolgen. |
B.5 | Für Vorstandsmitglieder soll eine
Altersgrenze festgelegt und in der Erklärung zur Unternehmensführung angegeben
werden. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-24549