DCGK
A. Leitung und Überwachung
III. Funktion der Hauptversammlung
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Grundsatz 8 | Die Aktionäre üben ihre
Mitgliedschaftsrechte regelmäßig in der Hauptversammlung aus. Die
Hauptversammlung entscheidet insbesondere über die Gewinnverwendung sowie die
Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat und wählt die Anteilseignervertreter
in den Aufsichtsrat sowie den Abschlussprüfer. Daneben entscheidet die
Hauptversammlung über rechtliche Grundlagen der Gesellschaft, wie insbesondere
Änderungen der Satzung, Kapitalmaßnahmen, Unternehmensverträge und
Umwandlungen. Die Hauptversammlung beschließt grundsätzlich mit beratendem
Charakter über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder, über die konkrete Vergütung des Aufsichtsrats und
mit empfehlendem Charakter über die Billigung des Vergütungsberichts für das
vorausgegangene Geschäftsjahr. |
Anregungen: | |
A.7 | Der Hauptversammlungsleiter sollte sich
davon leiten lassen, dass eine ordentliche Hauptversammlung spätestens nach
vier bis sechs Stunden beendet ist. |
A.8 | Der Vorstand sollte im Fall
eines Übernahmeangebots eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, in
der die Aktionäre über das Übernahmeangebot beraten und gegebenenfalls über
gesellschaftsrechtliche Maßnahmen beschließen. |
Fundstelle(n):
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XAAAD-24549