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A. Leitung und Überwachung
II. Überwachungsaufgaben des Aufsichtsrats
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Grundsatz 6 | Der Aufsichtsrat bestellt und entlässt die
Mitglieder des Vorstands, überwacht und berät den Vorstand bei der Leitung des
Unternehmens und ist in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für das
Unternehmen einzubinden. Überwachung und Beratung umfassen insbesondere auch
Nachhaltigkeitsfragen. |
Für
Geschäfte von grundlegender Bedeutung legen die Satzung und/oder der
Aufsichtsrat Zustimmungsvorbehalte fest. | |
Geschäfte mit nahestehenden Personen
[1]
bedürfen darüber hinaus unter Umständen von Gesetzes wegen der vorherigen
Zustimmung des Aufsichtsrats. | |
Grundsatz 7 | Der Aufsichtsratsvorsitzende
wird vom Aufsichtsrat aus seiner Mitte gewählt. Er koordiniert die Arbeit im
Aufsichtsrat und nimmt die Belange des Aufsichtsrats nach außen
wahr. |
Anregung: | |
A.6 | Der Aufsichtsratsvorsitzende sollte in
angemessenem Rahmen bereit sein, mit Investoren über aufsichtsratsspezifische
Themen Gespräche zu führen. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-24549
1Amtl. Anm.: Nahestehende Personen im Sinne von § 111a Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes.