Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB direkt Nr. 29 vom Seite 761

Erlass der Grundsteuer bei wesentlicher Ertragsminderung

Dirk Eisele

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB DAAAD-24200 Die praktische Handhabung des § 33 GrStG ist seit jeher Gegenstand kontroverser Diskussionen. Kam schon mit den Entscheidungen des zum Grundsteuererlass bei strukturellem Leerstand (II R 5/05, BStBl 2008 II S. 384) sowie zum Grundsteuererlass bei im Sachwertverfahren bewerteten Grundstücken (II R 4/05 NWB GAAAC-70392) Bewegung in die Auslegung des Grundsteuergesetzes, hat § 33 GrStG durch das Jahressteuergesetz 2009 auch eine materiell-rechtliche Modifizierung erfahren, die ab dem Kalenderjahr 2008 zu beachten ist.

Neubestimmung der Wesentlichkeitsgrenze

[i]Bisherige RegelungNach der bisherigen, bis einschließlich Erlassjahr 2007 geltenden Fassung des § 33 Abs. 1 GrStG war die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes zu erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Minderung entsprach, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstands um mehr als 20 % gemindert war und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hatte.

Die Vorschrift des § 33 Abs. 1 GrStG i. d. F. des JStG 2009 bestimmt die Wesentlichkeitsgrenze der [i]Minderung mehr als 50 %, Erlass 25 %Minderung, ab der ein Erlass der Grundsteuer grds. in Betracht kommt, neu. Ist mithin bei Betrieben der Land- und Forstwirt...