Auch eine Au-pair-Tätigkeit im Ausland kann dem Bereich der Ausbildung zugerechnet werden. Wird ein Sprachaufenthalt im Rahmen
eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland nicht durch eine Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben oder empfohlen, so
ist Voraussetzung für eine Anerkennung, dass der Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet
wird, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt. Dabei
ist auch ein Fernlehrgang geeignet, als Ausbildung anerkannt zu werden. Hieraus ergibt sich, dass der Klägerin für den streitigen
Zeitraum Kindergeld zusteht.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1394 Nr. 17 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2009 S. 2387 AAAAD-24334
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