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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 295/06

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2aEStG § 32 Abs. 4 S. 2EStG § 32 Abs. 4 S. 5EStG § 70 Abs. 4EStG § 2 Abs. 2EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5EStG § 9 Abs. 5EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 2 EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 4 EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 5 AO § 8

Kindergeld; Auslandspraktikum als Berufsausbildung

Berücksichtigung der Aufwendungen für Auslandspraktikum bei der Einkunftsgrenze des Kindes

keine Verlagerung des Wohnssitzes durch Auslandspraktikum

Leitsatz

1.Ein im Ausland absolviertes Berufspraktikum, das dem späteren Berufseinstieg in hohem Maße förderlich ist, kann als Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu qualifizieren sein, auch wenn es nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Universitätsprüfung ist.

2. Bei einem bezahlten Auslandspraktikum sind bei der Einkunftsgrenze des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Aufwendungen für die auswärtige Unterkunft und Verpflegung nach reisekostenrechtlichen Grundsätzen als ausbildungsbedingter Mehrbedarf auch dann zu berücksichtigen, wenn das Kind im Inland keinen eigenen Hausstand unterhält und in den Hausstand seiner Eltern eingegliedert ist.

3. Ein zeitlich befristetes Auslandspraktikum lässt den Wohnsitz im Inland unberührt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
MAAAD-24330

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