VO EG Nr. 593/2008 Artikel 29
Kapitel IV: Schlussbestimmungen
Artikel 29 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab , mit Ausnahme des Artikels 26, der ab dem gilt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
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SAAAD-24192