Kapitel III: Sonstige Vorschriften
Artikel 26 Verzeichnis der Übereinkommen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens die Übereinkommen nach Artikel 25 Absatz 1. Kündigen die Mitgliedstaaten nach diesem Stichtag eines dieser Übereinkommen, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis.
(2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Übermittlung
ein Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Übereinkommen;
die in Absatz 1 genannten Kündigungen.
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SAAAD-24192