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Anrechnung von ausländischer Körperschaftsteuer erneut vor dem EuGH
Das FG Köln hat im Streit über die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer im Nachgang zur EuGH-Entscheidung in der Rs. Meilicke ( NWB FAAAC-39375) das Verfahren ausgesetzt und erneut den EuGH angerufen (Beschluss v. - 2 K 2241/02). Der EuGH hat nunmehr zu klären, in welcher Höhe ausländische Körperschaftsteuer anzurechnen, ob eine Körperschaftsteuerbescheinigung vorzulegen und ob § 175 AO europarechtskonform ist.
Die Kläger sind Erben eines Steuerpflichtigen, der an verschiedenen ausländischen Kapitalgesellschaften beteiligt war. In den Jahren 1995 bis 1997 bezog er von diesen Dividenden. Die Erben beantragten mit Hinweis auf das Europarecht, die von den Kapitalgesellschaften im Ausland gezahlte Körperschaftsteuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen. Der EuGH war mit demselben Klageverfahren schon einmal befasst: Das FG Köln hatte im Jahre 2005 den EuGH angerufen, um klären zu lassen, ob das deutsche Körperschaftsteueranrechnungsverfahren mit dem Europarecht vereinbar sei. Daraufhin hatte der EuGH entschieden, dass es europarechtlich geboten ist, nicht nur inländische sondern auch ausländische Körperschaftsteu...