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Begünstigungssystem für Betriebsvermögen: Verwaltungsvermögenstest
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2151Der dritte Teil der Beitragsreihe von Schmidt/Schwind (vgl. NWB 2009 S. 1654; NWB 2009 S. 1816) behandelt den sog. Verwaltungsvermögenstest.
Hintergrund
[i]Alles-oder-Nichts-PrinzipLiegt begünstigtes Vermögen i. S. des § 13b Abs. 1 ErbStG vor, ist noch nicht gesagt, dass der Erwerber tatsächlich die Verschonung erhält. Zwar wird auf der nächsten Stufe das Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG identifiziert und errechnet, in welchem prozentualem Umfang der gemeine Wert der einzelnen Wirtschaftsgüter, die zum Verwaltungsvermögen gehören, zum gemeinen Wert des gesamten Betriebs steht (sog. Verwaltungsvermögenstest). Mit dem Verwaltungsvermögen in Zusammenhang stehende Verbindlichkeiten werden dabei nicht wertmindernd berücksichtigt (zum Begriff des Verwaltungsvermögens vgl. Schwind/Schmidt, NWB 2009 S. 609).
Beträgt die so errechnete Quote mehr als 50 %, erhält der Erwerber keinerlei Begünstigungen für Unternehmensvermögen (Alles-oder-Nichts-Prinzip).
Kernaussagen des Beitrags
Unternehmensvermögen kommt in vollem Umfang gem. § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG nicht in den Genuss der Verschonung, wenn es zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Besteht das Vermögen hingegen zu nicht mehr als 50 %/10 % aus Verw...