BSG Urteil v. - B 13 R 77/08 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB VI § 237 Abs 2 Satz 1 Nr 1b aF; SGB VI § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1b nF

Instanzenzug: LSG Sachsen, L 4 R 13/08 vom SG Dresden, S 12 RA 443/03 vom

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit; streitig ist insbesondere, ob der Zugangsfaktor bei Berechnung der Altersrente wegen deren vorzeitiger Inanspruchnahme gekürzt werden durfte.

Der im September 1939 geborene Kläger war zuletzt ausweislich seines Arbeitsvertrags mit der H. (H) AG, B./Schweiz, vom ab als Kundenberater/Vertriebsmitarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Schreiben vom bot ihm seine Arbeitgeberin die freie Generalvertretung für Produkte der H AG in Sachsen, Thüringen, dem nördlichen Sachsen-Anhalt, Berlin und dem östlichen Brandenburg an. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass die Marktsituation die H AG kurzfristig dazu zwingen könnte, ihre eigenen Kundenberatungs- und Vertriebsbüros zu schließen und den Mitarbeitern zu kündigen. Ferner heißt es: "Um die Budgetplanung für 1996 abschließen zu können, müssen Sie uns Ihre verbindliche Entscheidung bis zum mitteilen! Danach gehen wir davon aus, dass das bisherige Arbeitsverhältnis beibehalten bleiben soll."

Der Kläger lehnte die Übernahme der freien Generalvertretung am ab und begründete dies schriftlich mit Telefax-Schreiben vom , wobei er darauf hinwies, dass es für ihn "im Falle einer eventuellen Kündigung" äußerst schwierig werde, eine neue Tätigkeit aufzunehmen. Für diesen Fall sei er an einer weiteren Zusammenarbeit mit der H AG im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für Arbeitslose (bis 14 Stunden/Woche) auf Honorarbasis interessiert.

Mit Schreiben vom kündigte die H AG das Arbeitsverhältnis des Klägers unter Bezugnahme auf ein Gespräch mit der Geschäftsführung aufgrund struktureller Anpassungsmaßnahmen zum ; bedingt durch Krankheitszeiten verlängerte sich die Kündigungsfrist auf den (neuer Austrittstermin sei der ; Schreiben vom ). Anschließend war der Kläger arbeitslos gemeldet und bezog bis zum Arbeitslosengeld.

Auf seinen Rentenantrag vom gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab (Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ). Wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente um 16 Kalendermonate verminderte sich der Zugangsfaktor der Rente von 1,0 um 0,048 (16 x 0,003) auf 0,952; anstelle von 55,8749 rechnerisch ermittelten Entgeltpunkten - EP - (Ost) legte die Beklagte dementsprechend nur 53,1929 persönliche EP (Ost) zugrunde. Dies hatte eine Absenkung des Rentenzahlbetrags um brutto 113,34 DM (= 4,8 %) zur Folge; das Vorliegen von Vertrauensschutz nach § 237 Abs 4 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) verneinte die Beklagte, weil das Arbeitsverhältnis zu der H AG nicht aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung vor dem , sondern erst aufgrund der Kündigung vom beendet worden sei.

Klage und Berufung des Klägers mit dem Ziel, Altersrente ohne Abschläge zu erhalten, sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom ; Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts [LSG] vom ). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei von den Rentenabschlägen nicht auszunehmen gewesen. Die Übergangsregelung des § 237 Abs 4 SGB VI komme ihm nicht zugute. Er sei nicht bereits am arbeitslos gewesen und habe auch keine Versicherungszeit von 45 Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt. Schließlich sei die Kündigung durch die H AG als einseitige empfangsbedürftige unwiderrufliche Willenserklärung nicht vor dem ausgesprochen worden. Das Schreiben vom sei nicht als Kündigung anzusehen; auch eine einverständliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor dem Stichtag sei nicht ersichtlich. Schließlich verstoße § 237 Abs 4 SGB VI - wie auch die frühere Regelung in § 237 Abs 2 SGB VI aF - nicht gegen höherrangiges Recht.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die zweite Variante des § 237 Abs 2 Satz 1 Nr 1b SGB VI aF bzw § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1b SGB VI nF müsse ihm zugutekommen, weil das Arbeitsverhältnis mit der H AG einvernehmlich beendet worden sei. Eine Vereinbarung iS der genannten Vorschriften könne auch ein arbeitgeberseitiges Angebot der Übernahme der freien Generalvertretung für Produkte des Arbeitgebers sein mit dem gleichzeitigen Hinweis auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Abschluss der Budgetplanung für 1996. Die Aufforderung zur Stellungnahme mit dem Hinweis, im Falle der Ablehnung des Angebots werde von einer Beibehaltung des bisherigen Arbeitsverhältnisses (vorerst) ausgegangen, ziele ausdrücklich auf eine Wahlentscheidung des Klägers zwischen der Übernahme der freien Vertretung und der (vorläufigen) Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Ankündigung dessen Beendigung im Zusammenhang mit der Budgetplanung 1996. Hinsichtlich einer Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung bezieht sich der Kläger auf den Vorlagebeschluss des 4. Senats des ). Darüber hinaus sei die Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit iVm § 77 SGB VI mit Art 3 und 14 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Änderung des Altersrentenbescheids vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom seine Altersrente unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 1,0 statt 0,952 festzustellen und ihm ab entsprechend höhere Altersrente zu zahlen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit auszusetzen und zur Vorabentscheidung dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art 100 GG vorzulegen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist ergänzend auf den ua). Hiernach sei ua § 237 Abs 3 iVm § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI verfassungsgemäß.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.

II

Entsprechend dem Einverständnis der Beteiligten hat der Senat ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG entschieden.

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf abschlagsfreie Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (zu 1.). Von der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs 4 SGB VI wird er nicht erfasst (zu 2.); die Abschlagsregelung (§ 237 Abs 3 iVm § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI) ist verfassungsgemäß (zu 3.).

1. Voraussetzung für die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ist - neben der Erfüllung versicherungsrechtlicher Voraussetzungen (§ 237 Abs 1 Nr 3 bis 5 SGB VI) - grundsätzlich, dass der Versicherte vor dem geboren ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat (§ 237 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB VI). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Nach § 237 Abs 3 iVm Anlage 19 zum SGB VI in der zu Rentenbeginn des Klägers am anzuwendenden Fassung von Art 1 Nr 76 des Rentenreformgesetzes 1999 vom (BGBl I S 2998) wird jedoch die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit für nach dem geborene Versicherte angehoben, wobei die vorzeitige Inanspruchnahme möglich ist.

Nach Anlage 19 zum SGB VI in der damaligen Fassung wurde die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit für im September 1939 Geborene für eine abschlagsfreie Gewährung um 33 Monate auf 62 Jahre und 9 Monate angehoben; die vorzeitige Inanspruchnahme ab dem vollendeten 60. Lebensjahr führte zu Abzügen nach § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI. Für den Kläger war daher eine abschlagsfreie Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente erst ab Juli 2002 möglich. Tatsächlich hat er sie aber zum - und damit 16 Monate - vorzeitig in Anspruch genommen. Hiervon sind die Beklagte und das LSG rechtsfehlerfrei ausgegangen.

Die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente mit Absenkung des Zugangsfaktors führt zu einer geringeren Rentenhöhe. Denn der Zugangsfaktor als Berechnungselement der persönlichen EP (vgl § 63 Abs 6, § 64 Nr 1 SGB VI) beträgt für EP, die noch nicht Grundlage von persönlichen EP einer Rente waren, gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI bei Renten wegen Alters grundsätzlich 1,0. Bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, ist der Zugangsfaktor hingegen gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0. Mit der um 16 Monate vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente war der Zugangsfaktor mithin - wie geschehen - um 16 x 0,003, insgesamt also um einen Abzug von 0,048 (entsprechend 4,8 %), zu verringern.

2. Eine Übergangsregelung zum abschlagsfreien Bezug der Altersrente kommt dem Kläger nicht zugute. Zwar sieht § 237 Abs 4 SGB VI für bis zum Geborene keine Anhebung der Altersgrenze vor, wenn der Betroffene bereits am arbeitslos war oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezog (§ 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 Buchst a SGB VI) oder sein Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem erfolgt ist, nach dem beendet worden ist (§ 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB VI). Die weitere - in Betracht kommende - Ausnahme des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGB VI, wonach auch vor dem Geborene begünstigt werden, die 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, scheidet beim Kläger aufgrund seines Versicherungsverlaufs von vornherein aus.

Der Kläger weist zwar das erforderliche Geburtsdatum auf; die weiteren Voraussetzungen des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 Buchst a und b SGB VI erfüllt er jedoch nicht. Sein Arbeitsverhältnis mit der H AG ist nicht vor dem gekündigt oder einverständlich aufgelöst worden. Eine Kündigung als einseitige, empfangsbedürftige und unwiderrufliche Willenserklärung hat der Arbeitgeber des Klägers vor dem nicht ausgesprochen. Zutreffend hat das LSG ausgeführt, dass das Schreiben der H lediglich eine Bewertung der Marktsituation mit möglichen Konsequenzen hinsichtlich der Schließung von Kundenberatungs- und Vertriebsbüros darstellt, die eine (spätere) Kündigung von Mitarbeitern zur Folge haben könnte. Eine unbedingte, das Arbeitsverhältnis des Klägers beendigende Erklärung ist hierin nicht zu erblicken, zumal im selben Schreiben ausgeführt ist, dass von einer unveränderten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werde, wenn das Angebot der Übernahme einer Generalvertretung abgelehnt werde. Eine arbeitgeberseitige Kündigung findet sich - weil sich der Stichtag auf die Kündigung bezieht und nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses - erst im Kündigungsschreiben vom zum - später verlängert zum - und damit weit nach dem Stichtag .

Soweit der Kläger zur Begründung seiner Revision nunmehr behauptet, das Schreiben der H sei Grundlage einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Stichtag, findet diese Behauptung weder in dem genannten Schreiben noch in den sonstigen Unterlagen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Stütze. Der Kläger hat mit der H AG gerade keinen Vertrag hinsichtlich der Übernahme der angebotenen Generalvertretung abgeschlossen. Nur der Abschluss eines solchen Vertrags über eine "freie" Generalvertretung hätte die Vermutung beinhalten können, dass das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis der Beteiligten einvernehmlich beendet worden sei (vgl zum Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags: Bundesarbeitsgericht [BAG] vom , NZA 2008, 1002 unter Hinweis auf die stRspr des BAG, zuletzt BAGE 116, 254; BAG NJW 2007, 3228 und BAG NZA 2008, 168). Denn mit einem solchen schriftlichen Vertrag läge eine Vertragsurkunde vor, die dem Arbeitnehmer deutlich vor Augen geführt hätte, dass die bisherigen vertraglichen Beziehungen geändert und auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden wären. Hieran fehlt es vorliegend; eine Regelung, die entsprechend klar und eindeutig formuliert (vgl NZA 2008, 1148) dem Kläger deutlich gemacht hätte, dass sein bisheriges Arbeitsverhältnis erloschen sei oder erlöschen werde, liegt gerade nicht vor. Ihm wird im Gegenteil "vor Augen geführt", dass nach Ablauf der Entscheidungsfrist bis zum die Arbeitgeberfirma davon ausgehen werde, dass das bisherige Arbeitsverhältnis beibehalten bleiben solle. Da die entsprechende Frist ohne gegenteilige Äußerung des Klägers verstrichen ist, hat das Arbeitsverhältnis zur H AG über den Stichtag hinaus fortbestanden.

3. Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs 3 iVm § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI) sind mit dem GG vereinbar ( DVBl 2009, 117 und Juris; Nichtannahmebeschluss vom - 1 BvR 1631/04 - Juris). Zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte dürfen Stichtage eingeführt werden, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (BVerfGE 117, 272, 301; Juris RdNr 73; stRspr). Zu prüfen ist, ob der Gesetzgeber den ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (BVerfGE 80, 297, 311; 87, 1, 47; stRspr). Sachliche Gründe der Gesamtregelung hat das BVerfG ebenso bejaht wie die Zulässigkeit der Beschränkung rentenrechtlicher Anwartschaften als Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums iS des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG ( Juris RdNr 73 und 79 mwN). Insbesondere lag es im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, die Bestimmung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI nach den von ihm gewählten versicherungsmathematischen Berechnungen vorzunehmen. Die Höhe der Abschläge im Zugangsfaktor und die Dauer der gekürzten Rentenzahlungen sind dabei untrennbar miteinander verbunden: Um einen früheren Rentenbezug für die Versichertengemeinschaft belastungsneutral zu halten, muss der um den Abschlag verringerte Zugangsfaktor multipliziert mit dem Barwert der Rente - dh allen zukünftigen Rentenzahlungen - bei vorgezogenem Rentenbeginn der Höhe des Barwerts der Rente bei regulärem Beginn abzüglich dem Barwert der in diesem Fall zusätzlich gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen (Gutachten des Sozialbeirats zum Rentenversicherungsbericht 2002, BT-Drucks 15/110 S 135 f); dass der Gesetzgeber in seine Berechnung evident sachwidrige Faktoren eingestellt hätte, hat das BVerfG nicht erkannt ( Juris RdNr 84). Ebenso hat es eine übermäßige Belastung der Bezieher vorzeitiger Altersrente iS einer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verneint (aaO, RdNr 85). Mit dieser Entscheidung des BVerfG, die Gesetzeskraft hat, steht fest, dass ein Verfassungsverstoß durch die Regelung in § 237 Abs 3 iVm § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a, § 237 Abs 4 SGB VI nicht gegeben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Fundstelle(n):
XAAAD-24001