BSG Urteil v. - B 13 R 137/08 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: RVG § 2; RVG § 3; VV RVG Nr 1005; VV RVG Nr 1002; SGB X § 63

Instanzenzug: LSG Rheinland-Pfalz, L 2 R 49/08 vom SG Trier, S 4 R 118/07 vom

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden Kosten anwaltlicher Vertretung im Widerspruchsverfahren.

Den im März 2006 gestellten Antrag der Klägerin auf Bewilligung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation lehnte die Beklagte mit Bescheid vom ab. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) ließ sie hiergegen durch ihre anwaltliche Prozessbevollmächtigte Widerspruch einlegen und im Mai und Juni 2006 durch zwei jeweils dreiseitige Schriftsätze begründen, woraufhin die Beklagte - gemäß Empfehlung ihres Beratungsarztes Dr. L. - ein lungenfachärztliches Gutachten des Dr. W. von November 2006 einholte, der eine stationäre Reha-Maßnahme als gerechtfertigt ansah. Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom die beantragte Leistung.

Mit ihrer Kostenrechnung machte die Bevollmächtigte der Klägerin insgesamt 680,34 Euro als Vergütung geltend. Unter anderem beanspruchte sie eine Erledigungsgebühr nach Nr 1005, 1002 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von 280 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom die zu erstattenden Kosten auf 355,54 Euro fest; die beanspruchte Erledigungsgebühr lehnte sie ab, weil sich das Widerspruchsverfahren nicht in vergleichsähnlicher Weise durch ein gegenseitiges Nachgeben erledigt habe. Es fehle an der erforderlichen anwaltlichen Mitwirkung. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom ).

Das Sozialgericht hat die vorgenannten Bescheide geändert und die Beklagte zur Zahlung weiterer 324,80 Euro (Erledigungsgebühr 280 Euro zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuer in Höhe von 44,80 Euro) verurteilt. Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Erledigungsgebühr nach Nr 1002, 1005 VV RVG sei nicht angefallen; denn die Rechtssache habe sich nicht "durch die anwaltliche Mitwirkung" der klägerischen Bevollmächtigten erledigt. Die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals erfordere - wie das Bundessozialgericht (BSG) in den Urteilen vom (B 1 KR 13/06 R, B 1 KR 22/06 R und B 1 KR 23/06 R) ausgeführt habe - eine Tätigkeit des Rechtsanwalts, die über die bloße Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehe. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut der Nr 1005 VV RVG, sondern auch aus ihrem systematischen Zusammenhang mit vergleichbaren Gebührenpositionen, Sinn und Zweck der Regelung sowie deren Entstehungsgeschichte. Zwar habe die klägerische Bevollmächtigte mit der Begründung des Widerspruchs sowie ihren Hinweisen auf die tatsächlichen Verhältnisse iS einer conditio sine qua non daran mitgewirkt, dass die Beklagte vom Standpunkt der Klägerin überzeugt worden sei. Die anwaltliche Tätigkeit sei aber nicht entscheidende Ursache für die volle Abhilfe gewesen. Denn die Widerspruchsbegründung habe den Beratungsarzt gerade nicht überzeugt, sodass allein aufgrund des Vortrags Abhilfe geschaffen worden sei; vielmehr habe es der Einholung eines lungenfachärztlichen Gutachtens bedurft, welches die Gewährung einer stationären Reha-Maßnahme als gerechtfertigt angesehen habe. Letztlich habe die Bevollmächtigte der Klägerin an der außergerichtlichen Erledigung nur durch ihre Schriftsätze von Mai und Juni 2006 mitgewirkt. Diese Mitwirkung durch schriftliche Widerspruchsbegründung werde durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin sinngemäß die Verletzung materiellen Rechts (§§ 2, 3 RVG iVm Nr 1005, 1002 VV RVG; § 63 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch [SGB X]) und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe - unvertreten - bereits bei Stellung des Antrags auf Gewährung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation auf den ärztlichen Bericht von Frau Dr. S. verwiesen. Vorgelegte Unterlagen habe die Beklagte - wie eine Akteneinsicht ergeben habe - nicht mit in die Entscheidung einbezogen. Nach gewährter Akteneinsicht sei der Widerspruch weiter umfangreich begründet, um einen Vortrag im Hinblick auf den aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin aufgrund des ärztlichen Attestes von Frau Dr. S. ausgeweitet und um die Erfahrungen aus einem früheren Kuraufenthalt der Klägerin ergänzt worden. Anders als im Berufungsurteil dargestellt, habe es eines weiteren Erinnerungsschreibens von Juli 2006 mit einem "kategorischen Nein" zur angefragten Widerspruchsrücknahme bedurft, um die Beklagte zur Einholung des Gutachtens Dr. W. zu bewegen. Das LSG verkenne die gesamte Konzeption des RVG, die auf der Stärkung der außergerichtlichen Tätigkeit eines Anwalts beruhe. Geschaffen werden solle der Anreiz für die außergerichtliche Erledigung iS einer "Erfolgsgebühr". Dieser Anreiz werde durch die Geschäftsgebühr nicht abgedeckt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und verweist ergänzend darauf, dass nach den Urteilen des 9. Senats des (B 9/9a SB 3/07 R und B 9/9a SB 5/07 R) der Anspruch eines Bevollmächtigten auf eine Erledigungsgebühr nach Nr 1002 VV RVG nicht bereits dadurch begründet werde, dass dieser Widerspruch einlege und diesen unter Vorlage präsenter Beweismittel begründe. Erforderlich seien vielmehr darüber hinausgehende Bemühungen, etwa die Beschaffung und Vorlage nicht präsenter Beweismittel. Derartige Bemühungen habe die Bevollmächtigte der Klägerin nach den Feststellungen des LSG im angefochtenen Urteil nicht entfaltet.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) einverstanden erklärt.

II

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das LSG hat die vorinstanzliche Entscheidung zutreffend aufgehoben und die Klage abgewiesen. Denn der Bevollmächtigten der Klägerin steht eine höhere Vergütung als die durch Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom festgesetzten 355,54 Euro nicht zu. Eine Erledigungsgebühr nach Nr 1005, 1002 VV RVG ist nicht angefallen.

Gemäß § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X hat - soweit der Widerspruch erfolgreich ist - der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach Abs 2 der Vorschrift sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gemäß § 63 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; nach Abs 3 Satz 2 der Vorschrift bestimmt die Kostenentscheidung auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war.

Feststellungen dazu, ob die Beklagte die Zuziehung eines Rechtsanwalts ausdrücklich für notwendig erklärt hat, enthält das angefochtene Urteil nicht. Da die Beklagte hiernach aber die zu erstattenden Kosten mit Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom (auf 355,54 Euro) festgesetzt hat, dies aber nach § 63 Abs 2 SGB X die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit der Kosten im Vorverfahren voraussetzt, hat die Beklagte - zumindest konkludent - die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts anerkannt.

Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwälte richtet sich seit dem nach dem RVG idF des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom (BGBl I 2004, 718; vgl § 1 Abs 1 Satz 1 RVG).

Die Höhe der Vergütung bestimmt sich gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 RVG nach dem VV der Anlage 1 zum RVG. Eine Erledigungsgebühr nach Nr 1005 VV RVG kommt bei einer "Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)", in Betracht. Vorliegend wäre in einem gerichtlichen Verfahren nach § 3 Satz 1 RVG eine Betragsrahmengebühr entstanden. Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung einer stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation geltend gemacht. Für dessen Durchsetzung war der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (§ 51 Abs 1 Nr 1 SGG). Die weiteren Voraussetzungen für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nach Nr 1005 iVm Nr 1002 VV RVG sind jedoch nicht erfüllt.

Nach den amtlichen, vom Gesetzestext umfassten Erläuterungen zu Nr 1002 Satz 1 VV RVG setzt diese Vorschrift voraus, dass "sich die Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt". Dem steht nach Satz 2 gleich, dass "sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt". Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil sich das isolierte Vorverfahren nicht "durch die anwaltliche Mitwirkung" iS der Vorschrift erledigt hat.

Wie der 1. Senat des BSG am in mehreren Verfahren (B 1 KR 23/06 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; B 1 KR 22/06 R; B 1 KR 13/06 R) und ihm folgend der 9. Senat in zwei Urteilen vom (B 9/9a SB 3/07 R und B 9/9a SB 5/07 R) entschieden hat, kann ein Rechtsanwalt für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid nur dann eine Erledigungsgebühr verlangen, wenn er eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Nach dem Wortlaut der Erläuterungen zu Nr 1002 (Satz 2) VV RVG kommt es hiernach für das Entstehen einer Erledigungsgebühr sowohl in einer Anfechtungssituation als auch bei einem Verpflichtungsrechtsbehelf auf die auf Erledigung gerichtete Mithilfe des Anwalts an. Auch die Regelungssystematik, der Sinn und Zweck der Regelung sowie ihre Entstehungsgeschichte erfordern nach der vorzitierten Rechtsprechung eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird. Dem schließt sich der erkennende Senat - wie schon der 11a. Senat mit Urteil vom (B 11a AL 53/06 R) - an. Die frühere - teilweise gegensätzliche - Rechtsprechung (BSG SozR 3-1930 § 116 Nr 7 S 23 f) zu der Vorgängervorschrift des VV RVG, § 116 Abs 3 Satz 2 BRAGebO, ist aufgrund des geänderten Wortlauts der Nr 1002 Satz 2 VV RVG überholt, der nicht mehr auf ein beiderseitiges Nachgeben abhebt, sondern teilweise und vollständige Abhilfe gleichstellt ("ganz oder teilweise ... erledigt").

Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt im vorliegenden Fall keine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit iS einer qualifizierten erledigungsgerichteten Mitwirkung der Rechtsanwältin vor, die ursächlich für die (unstreitige) Erledigung des Vorverfahrens durch Abhilfebescheid war. Denn die Bevollmächtigte der Klägerin hat den Widerspruch nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG lediglich eingelegt und begründet. Von diesen Feststellungen abweichender Sachvortrag der Klägerin zur Begründung der Revision ist von vornherein unbeachtlich. Aber auch wenn - wie sie behauptet - ihre Bevollmächtigte im Juli 2006 mit einem "Erinnerungsschreiben" repliziert und auf ein präsentes Beweismittel (ärztliches Attest der Frau Dr. S. vom 28./) hingewiesen hätte, hätte sie keine neuen Beweismittel, etwa auf ihre Veranlassung hin neu erstattete Befundberichte, im Vorverfahren beschafft. Nicht ausreichend ist, dass die Beklagte ihrem Antrag im Schriftsatz vom (mit Erinnerung vom ) gefolgt ist und eine erneute Begutachtung der Klägerin veranlasst hat, die schließlich zur Abhilfe führte.

Damit hat die Bevollmächtigte der Klägerin keine qualifizierten "erledigungsgerichteten" Leistungen, die über das Maß dessen hinausgehen, was schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird, erbracht. Ein Rechtsanwalt, der nach § 43 Abs 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet ist, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben, hat bei der Begründung des Widerspruchs den Mitwirkungsobliegenheiten seines Mandanten Rechnung zu tragen und daher in der Regel alle ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel anzugeben (§ 21 Abs 2 Satz 2 SGB X; § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 3 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch [SGB I]). Zwar sind nach § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB I Beweismittel nur auf Verlangen vorzulegen. Von einem gewissenhaft, sorgfältig und gründlich das Vorverfahren betreibenden Rechtsanwalt kann jedoch erwartet werden, dass er auf dem Träger bereits vorliegende Beweismittel jedenfalls - wie hier geschehen - hinweist. Gebührenrechtlich wird diese anwaltliche Tätigkeit - auch wenn mit einem weiteren Schriftsatz dem Ansinnen auf Rücknahme des Widerspruchs entgegengetreten wird - mit der Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Nr 2500 VV RVG (in der damaligen Fassung) sowie mit der Auslagenpauschale nach Nr 7002 VV RVG abgegolten. Der Ansatz einer weiteren gleich hohen Erledigungsgebühr nach Nr 1005 iVm Nr 1002 VV RVG ist ua erst dann gerechtfertigt, wenn der Rechtsanwalt die Beweismittel neu beschafft (beschaffen lässt) und diese dann im Vorverfahren vorlegt bzw beibringt (so auch B 9/9a SB 3/07 R).

Weder nach den Feststellungen des LSG noch nach den Angaben der Klägerin in der Revisionsbegründung hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin neue Beweismittel beschafft oder vorgelegt. Entgegen ihrer Auffassung reicht es nicht aus, dass ihr Sachvortrag besonderes Bemühen ausdrückt und kausal zur Abhilfeentscheidung der Beklagten beigetragen hat.

Auf die von der Beklagten angesprochene Problematik, ob der Anspruch auf eine Erledigungsgebühr nur entstehen könne, wenn sich die Rechtssache erst nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts durch anwaltliche Mitwirkung erledige, kommt es bei dieser Sachlage ebenso wenig an wie auf die Differenzierung, ob die Nr 1002 VV RVG eine teilweise und vollständige Abhilfe oder eine teilweise und vollständige Erledigung gleichstelle. Unerheblich ist auch, ob eine verfahrensvermeidende oder -beendende Funktion der anwaltlichen Tätigkeit feststellbar sein muss oder ob es "zufälliger" Erfolg einer eigentlich "verfahrensgewinnenden" Funktion der anwaltlichen Tätigkeit ist, dass die Beklagte dem Widerspruch abgeholfen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Fundstelle(n):
NAAAD-24000