1) Mit "der beschränkten Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 EStG" sind Gegenstand und Umfang des Vorläufigkeitsvermerks
inhaltlich hinreichend bestimmt.
2) Inhaltlich ist der Vorläufigkeitsvermerk auf die bestrittene Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 3 EStG beschränkt.
3) Ob und unter welchen Voraussetzungen der von einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bezogene Arbeitslohn zur Kürzung
des Vorwegabzugs führt, betrifft die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts, die von dem Vorläufigkeitsvermerk nicht erfasst
wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1357 Nr. 17 QAAAD-23964
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