Zur Berücksichtigung von nachgereichten Schriftsätzen und Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung
Leitsatz
Schriftsätze der Beteiligten, die zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und der abschließenden gerichtlichen Entscheidung
bei Gericht eingehen, sind i.d.R. nur zu berücksichtigen, wenn das Gericht den Beteiligten das Nachreichen des Schriftsatzes
gestattet hat oder hierdurch die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten ist.
Die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung steht im Ermessen des Gerichts und kommt vor allem dann
in Betracht, wenn Schriftsätze mit verfahrensrechtlichem Inhalt nachgereicht werden oder wenn aufgrund des Ergebnisses der
(inzwischen geschlossenen) mündlichen Verhandlung zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung eine weitere Aufbereitung
des Streitstoffs erforderlich ist.
Hat sich ein Beteiligter trotz ausreichender Gelegenheit nicht genügend auf die mündliche Verhandlung vorbereitet und nimmt
nachträglich zu Fragen Stellung, die bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, muss die mündliche Verhandlung nicht
wiedereröffnet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1278 Nr. 20 MAAAD-23961
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