Trotz ertragsteuerlicher Mitunternehmerstellung umsatzsteuerlich keine selbstständige Tätigkeit eines geschäftsführenden Komplementärs
eines Bankhauses bei einem Arbeitsverhältnis vergleichbarer Ausgestaltung der Tätigkeit ohne Beteiligung an Gewinn und Verlust
sowie Vermögen der KG
Leitsatz
Auch wenn ein Steuerpflichtiger in seiner Funktion als geschäftsführender Komplementär ohne Kapitaleinlage eines Bankhauses
in der Rechtsform einer KG ertragsteuerlich Mitunternehmer i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist, so ist er nach dem
maßgeblichen Gesamtbild der Verhältnisse gleichwohl umsatzsteuerlich nicht „selbstständig” tätig und somit kein Unternehmer,
wenn er u.a.
lediglich im Außenverhältnis als Gesellschafter auftritt, im Innenverhältnis aber wie ein Angestellter gegenüber den die Gesellschaft
beherrschenden Kommanditisten weisungsgebunden ist und er seine Geschäftsführungstätigkeit nicht als Ausfluss seiner Gesellschafterstellung,
sondern auf der Grundlage seines arbeitsrechtlichen Anstellungsvertrags ausübt,
eine feste, von der KG bestimmte Vergütung zuzüglich Tantieme erhält und einen Anspruch auf einen festen Jahresurlaub sowie
auf Lohnfortzahlung für sechs Monate bei vorübergehender Berufsunfähigkeit hat,
weder am Gewinn und Verlust noch am Vermögen der KG beteiligt und im Innenverhältnis von den Kommanditisten von der persönlichen
Haftung freigestellt ist und
zwar zum Treffen unternehmerischer Entscheidungen befugt ist, aber jederzeit vom Verwaltungsrat der KG abberufen werden kann.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 10 Nr. 11 DStRE 2010 S. 486 Nr. 8 EFG 2009 S. 1413 Nr. 17 KÖSDI 2009 S. 16674 Nr. 10 FAAAD-23959
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