Voraussetzungen für eine nur anteilige Gewährung deutschen Kindergeldes
Leitsatz
Bei der Befugnis nach § 76 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71, den Kindergeldanspruch eines im Inland beschäftigten Elternteils
ruhen zu lassen, soweit im Wohnsitzstaat (hier: Belgien) auf Grund einer Erwerbstätigkeit bzw. vorausgegangener Arbeitslosigkeit
des anderen Elternteils ebenfalls ein Kindergeldanspruch besteht, dort aber keine Familienleistungen beantragt werden, handelt
es sich um eine Ermessensentscheidung.
Übt die Familienkasse ihr Ermessen nicht aus (sog. Ermessensausfall), weil sie von einer gebundenen Entscheidung ausgeht,
liegt hierin ein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründender Ermessensfehler.
Bei der Ermessensentscheidung dürfte zu berücksichtigen sein, ob die Kindergeldberechtigten Kenntnis von einem vorrangigen
ausländischen Anspruch auf Familienleistungen hatten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAD-23951
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