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FG Münster Urteil v. - 11 K 465/07 E

Gesetze: EStG § 7g

Ansparrücklage

Voraussetzungen der Rücklagenbildung

Leitsatz

Die voraussichtliche Investition muß bereits bei Bildung der Rücklage nach § 7g EStG einzeln und so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr ermittelt werden kann, ob die vorgenommene Investition derjenigen entspricht, zu deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Sammelbezeichnungen und Sammelbuchungen sind grundsätzlich unzulässig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAD-23944

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