Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Vermittlung fremdfinanzierter Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung; , BFH/NV 2008, 624
Das Finanzministerium NRW hat mit zu der umsatzsteuerlichen Behandlung der Provisionen für Vermittlung von Steuersparmodellen mitgeteilt, dass eine in Stuttgart ansässige Firma über bundesweit ansässige Vertriebspartner als Renten- und Steuersparmodell eine sog. Kombi-Rente (fremdfinanzierte Rentenversicherung gegen Einmalbetrag) vertreibt.
Das Anlageprodukt besteht aus einer fremdfinanzierten Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung. Mit einem Kredit wird die Einzahlung des Einmalbetrags in diese Versicherung finanziert. Zusätzlich wird zur Tilgung dieses Kredits nach Ablauf der Tilgungsaussetzungen eine Investmentanlage sowie eine zusätzliche Risikolebensversicherung abgeschlossen.
Den Vertrieb dieses Modells übernehmen selbstständige Vertriebspartner der Firma. Die Aufgabe der Vertriebspartner besteht in der Gewinnung von Kunden und der Ermittlung individueller Daten dieser Kunden. Nach Abschluss eines entsprechenden Vertrages findet die weitere Abwicklung ausschließlich im Verhältnis zwischen der Firma bzw. den Versicherungen, der Bank oder dem Investmentdepot und den jeweiligen Kunden statt. Die Vertriebspartner werden weder von den Versicherungen als betreuende Agentur aufgeführt noch treten sie gegenüber Banken und Depots auf.
Die Vertriebspartner erhalten jeweils nach Abschluss von Kredit-, Versicherungs- und Anlageverträgen mit den Kunden eine umsatzorientierte Vergütung, die in den Provisionsabrechnungen (Gutschriften) der Firma einheitlich als Kreditvermittlungsprovision bezeichnet wird.
Der Bundesfinanzhof hat mit entschieden, dass eine Computeranalyse einen Teil der erbrachten Gesamtleistung darstellt und somit Nebenleistung zu einer nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfreien Kreditvermittlung sein kann. Steuerfreie Vermittlungsleistungen können auch arbeitsteilig dadurch erbracht werden, dass ein Hauptvertreter mit dem Kreditgeber und ein Untervertreter mit dem Kreditnehmer verhandelt. Es muss kein unmittelbarer Kontakt zu beiden Parteien des zu vermittelnden Kreditvertrages bestehen.
Das Urteil ist vom BFH nicht zur Veröffentlichung vorgesehen.
Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich allerdings in der Besprechung über Umsatzsteuerfragen USt I/2009 zu TOP 17 darüber geeinigt, dass die Grundsätze des Urteils in allen gleich gelagerten offenen Fällen anzuwenden sind.
Bisher ruhende Einspruchsverfahren können fortgesetzt und entsprechend beschieden werden.
Die wird hiermit aufgehoben.
OFD Münster v. - S 7160 - 68 - St 44 - 32
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
UR 2010 S. 158 Nr. 4
XAAAD-23778