BFH Beschluss v. - IV S 6/09

Vertretungszwang vor dem BFH für Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

Gesetze: FGO § 62 Abs. 4, FGO § 133a

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit Beschluss vom IV B 42/08 hat der beschließende Senat die Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) gegen den ,AO, mit dem ein Antrag auf Ablehnung von zwei Richtern des FG wegen Besorgnis der Befangenheit abgewiesen worden war, als unzulässig verworfen. Grund dafür war, dass Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 128 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—), und dass die Kläger den Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht beachtet hatten (vgl. § 62 Abs. 4 FGO, früher § 62a FGO a.F.).

Dagegen haben die Kläger das „anwendbare Rechtsmittel” eingelegt. Sie wiederholen die bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwände und vertreten die Auffassung, es sei kein Anwaltszwang beim BFH gegeben, die Gewährung mangelnden rechtlichen Gehörs offensichtlich und der Nachweis der Befangenheit der betreffenden Richter des FG sogar von diesen selbst erbracht worden.

II. Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

1. Der Senat sieht das „anwendbare Rechtsmittel” als Gegenvorstellung an. Ein Rechtsmittel ist gegen Entscheidungen des BFH nicht eröffnet, weil der BFH nur zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der FG berufen ist (vgl. u.a. , BFH/NV 2005, 2019; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 8). Auch eine Anhörungsrüge kommt nicht in Betracht, weil sich die Einwendungen der Kläger inhaltlich weiterhin gegen den richten.

2. Der Rechtsbehelf ist jedoch nicht zulässig, weil die Kläger den Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO nicht beachtet haben. Dass sich die Kläger vor dem BFH durch einen im Sinne dieser Norm vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen müssen, weil sie selbst wirksame Prozesshandlungen nicht vornehmen können, ergibt sich bereits aus dem Senatsbeschluss vom . Der Vertretungszwang gilt auch für die Gegenvorstellung (BFH-Beschlüsse vom VIII B 143/02, BFH/NV 2003, 498; vom II S 15/05, BFH/NV 2006, 593) und die Anhörungsrüge (Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 62 FGO Rz 103). Legte man das „anwendbare Rechtsmittel” als Anhörungsrüge aus, änderte sich daher am Ergebnis nichts.

3. Vorliegend bedarf es daher keiner Entscheidung, ob eine Gegenvorstellung überhaupt —weiterhin— statthaft ist (vgl. , Neue Juristische Wochenschrift 2009, 829; Vorlagebeschluss des BFH an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom V S 10/07, BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60, Aktenzeichen des Verfahrens beim Gemeinsamen Senat: GmS-OGB 3/07).

4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. , BFH/NV 2007, 474, m.w.N.).

Fundstelle(n):
VAAAD-23757