Leitsatz
[1] Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers schließt die Anordnung der Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an einem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Grundstück auch gegenüber einem Gläubiger eines Miterben aus, der dessen Anteil an dem Nachlass gepfändet hat.
Gesetze: BGB § 751; BGB § 2044 Abs. 1; BGB § 2204 Abs. 1; BGB § 2211; BGB § 2214; ZVG § 180
Instanzenzug: LG Lüneburg, 4 T 124/08 vom AG Celle, 37 K 7/08 vom
Gründe
I.
H. R. (Erblasser) war Eigentümer des im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundstücks. Er verstarb am . Er wurde von den Beteiligten zu 4 bis 6, seinen Söhnen, zu gleichen Teilen beerbt. Die Erben sind durch die Anordnung von Testamentsvollsteckung beschränkt. Testamentsvollstrecker ist der Beteiligte zu 4. Das zu dem Nachlass gehörende Grundvermögen darf nach dem Testament des Erblassers nicht verkauft werden, sondern soll in einer "Familienstiftung" verbleiben.
Das Grundbuch wurde durch die Eintragung der Beteiligten zu 4 bis 6 als Eigentümer des Grundstücks in Erbengemeinschaft berichtigt; das Bestehen der Testamentsvollstreckung wurde eingetragen.
Mit Beschluss vom wurden zur Vollstreckung aus einer Urkunde der Anteil des Beteiligten zu 5 an dem Nachlass und der Anspruch des Beteiligten zu 5 auf dessen Auseinandersetzung gepfändet und den Beteiligten zu 1 bis 3 zur Einziehung überwiesen. Die Pfändung wurde im Grundbuch vermerkt.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben die Teilungsversteigerung des Grundstücks beantragt. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom dem Antrag stattgegeben. Durch Beschluss vom hat es die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beteiligten zu 4 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4 hat das Landgericht die Beschlüsse des und vom aufgehoben und den Antrag der Beteiligten zu 1 bis 3 auf Anordnung der Versteigerung des Grundstücks zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Beteiligten zu 1 bis 3 die Wiederherstellung der Entscheidungen des Amtsgerichts.
II.
Das Beschwerdegericht verneint einen gegen den Beteiligten zu 4 durchsetzbaren Anspruch der Beteiligen zu 1 bis 3 auf Auseinandersetzung des Nachlasses. Es meint, der Erblasser habe durch die Ernennung des Beteiligten zu 4 zum Testamentsvollstrecker diesem die Befugnis zur Verwaltung und Verfügung über den Nachlass auf Dauer übertragen. Das stehe dem Antrag der Beteiligten zu 1 bis 3 entgegen.
III.
Das hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
1.
#Die von den Beteiligten zu 1 bis 3 erwirkte Anordnung der Versteigerung des Grundstücks ist im Sinne von § 766 ZPO eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung in das Grundstück als Nachlassbestandteil, gegen die dem Beteiligten zu 4 als Testamentsvollstrecker die Erinnerung eröffnet ist (Bamberger/Roth/Mayer, BGB, 2. Aufl., § 2214 Rdn. 8; MünchKomm-BGB/ Zimmermann, 4. Aufl., § 2214 Rdn. 5; Staudinger/Reimann, BGB [2003], § 2214 Rdn. 4).
2.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 können die Versteigerung zum Zweck der Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums der Beteiligten zu 4 bis 6 an dem Grundstück nicht verlangen. Auf die Frage, ob dem Beteiligten zu 4 die Auseinandersetzung des Nachlasses übertragen oder ob die Auseinandersetzung ausgeschlossen und der Beteiligte zu 4 Verwaltungsvollstrecker ist, kommt es insoweit nicht an.
Das Bürgerliche Recht gewährt durch das Rechtsinstitut der Testamentsvollstreckung die Möglichkeit, den Willen des Erblassers über dessen Tod hinaus zu wahren. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erblasser dem Testamentsvollstrecker die Ausführung seiner letztwilligen Verfügungen, § 2203 BGB, die Auseinandersetzung unter den Miterben, § 2204 BGB, oder die Verwaltung des Nachlasses überträgt, § 2209 BGB. In allen Fällen hat die Anordnung der Testamentsvollstreckung zur Folge, dass der oder die Erben über die zu dem Nachlass gehörenden Gegenstände nicht verfügen können, bis die Testamentsvollstreckung beendet ist oder der Testamentsvollstrecker die jeweiligen Gegenstände freigegeben hat, §§ 2211 Abs. 1, 2217 Abs. 1 BGB.
Die Verfügungsbeschränkung wird gegenüber den Gläubigern der Erben dadurch gewahrt, dass sie wegen Forderungen, die keine Nachlassforderungen bilden, nicht in Nachlassbestandteile vollstrecken können, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen, § 2214 BGB. Die Beschränkung des Vollsteckungszugriffs gilt, solange der Testamentsvollstrecker den jeweiligen Gegenstand nicht freigegeben hat oder die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet ist. Der Frage, ob dem Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung oder die Verwaltung des Nachlasses übertragen ist, kommt insoweit keine Bedeutung zu.
3.
Der Antrag eines Miterben, ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft zu versteigern, § 180 Abs. 1 ZVG, bedeutet zwar keine Verfügung über das betroffene Grundstück. Er stellt jedoch die einzige Rechtshandlung dar, die zu dem Versteigerungsverfahren erforderlich ist. Wird dem Antrag stattgegeben, führt das Versteigerungsverfahren ohne weiteres Zutun zum Zuschlag an den Meistbietenden und damit zum Verlust des Eigentums der Miterben an dem Grundstück, zu dem es nach der Bestimmung des Erblassers während der Dauer der Testamentsvollsteckung ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers nicht kommen soll. Das rechtfertigt es, den Versteigerungsantrag eines Miterben einer Verfügung über das betroffene Grundstück gleichzusetzen (vgl. Senat , Beschl. v. , V ZB 102/06, NJW 2007, 3124, 3126 zu § 1365 BGB), die nach § 2211 BGB unwirksam ist. Ist die Auseinandersetzung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker übertragen, findet die Teilungsversteigerung auf Antrag eines Miterben daher nicht statt (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 180 Rdn. 9 Anm. 9.3e).
4.
Dies gilt auch gegenüber den Beteiligten zu 1 bis 3 als Pfändungsgläubigern an dem Erbanteil des Beteiligten zu 5. Das Pfändungspfandrecht an dem Erbanteil des Beteiligten zu 5 gewährt den Beteiligten zu 1 bis 3 keinen Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses durch Versteigerung des Grundstücks. Aus §§ 2204 Abs. 1, 2044 Abs. 1 Satz 2, 751 Satz 2 BGB folgt nichts Anderes.
a)
Eine Vereinbarung zwischen den Mitgliedern einer Gemeinschaft, die den Anspruch auf die Auseinandersetzung der Gemeinschaft ausschließt, hat nach § 751 Satz 2 BGB gegen einen Gläubiger, der den Anteil eines Mitglieds der Gemeinschaft zur Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel gepfändet hat, keine Wirkung, weil niemand sein Vermögen durch eine Vereinbarung der Vollstreckung entziehen kann. Dasselbe gilt nach § 731 Satz 2 BGB für die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts oder eine Vereinbarung zwischen Miterben, die Auseinandersetzung des Nachlasses zu unterlassen (vgl. , WM 1968, 1172, 1173 zu einer solchen Vereinbarung im Allgemeinen).
Dem steht das Verbot in einer letztwilligen Verfügung gleich, durch das der Erblasser die Auseinandersetzung seines Nachlasses oder einzelner Gegenstände seines Nachlasses den Miterben untersagt hat, § 2044 Abs. 1 BGB. Verhält es sich so, findet der Ausschluss der Auseinandersetzung zwar nicht in einer Vereinbarung der Miterben seine Grundlage. Das von dem Erblasser bestimmte Verbot wirkt jedoch nur schuldrechtlich und steht der Wirksamkeit einer einverständlichen Verfügung der Miterben nicht entgegen. Das rechtfertigt es, einem letztwilligen Auseinandersetzungsverbot die Wirksamkeit gegenüber einem Gläubiger eines Miterben, der dessen Anteil gepfändet hat, zu versagen.
b)
So liegt es jedoch nicht, wenn der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung hat der Erblasser den Miterben die Befugnis zur Verfügung über die der Vollstreckung unterliegenden Bestandteile seines Nachlasses entzogen und so gegen eine Verfügung der Miterben gesichert, die seinem Willen widerspricht. Hierüber können sich die Miterben nicht ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers hinwegsetzen (vgl. Senat, BGHZ 56, 275, 278 zur Wirksamkeit einer gemeinschaftlichen Verfügung der Miterben bei Zustimmung des Testamentsvollstreckers entgegen einem Verbot des Erblassers). Ein Anspruch eines Miterben auf ein solches Handeln des Testamentsvollstreckers kommt nicht in Betracht. Für die Gläubiger eines Miterben kann nichts Anderes gelten (KG JR 1952, 323, 324; zur verwaltenden Testamentsvollsteckung KG KGJ 52, 113, 117 f.; Bamberger/Roth/Mayer, aaO, § 2214 Rdn. 7; MünchKomm-BGB/Zimmermann, aaO, § 2214 Rdn. 4; Soergel/Damrau, BGB, 13. Aufl., § 2214 Rdn. 4; Staudinger/Reimann, aaO, § 2214 Rdn. 2; Bengel in Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 3. Aufl., Kap. 1 Rdn. 223; Schaub, ebenda, Kap. 4 Rdn. 216; Winkler, Der Testamentsvollstrecker nach bürgerlichem, Handelsund Steuerrecht, 19. Aufl., Rdn. 180; Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, 3. Aufl., Rdn. 622; Muscheler, Die Haftungsordnung der Testamentsvollstreckung, S. 112; ders. AcP 1995, 35, 69; a.M. BayObLG ZEV 2006, 209, 212; Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2214 Rdn. 2; Ensthaler, Rpfleger 1988, 94, 95).
c)
Dem entspricht es, dass die Pfändung des Anteils eines Miterben an dem Nachlass den Testamentsvollstrecker nicht an einer Verfügung über ein seiner Verwaltung unterliegendes Grundstück hindert (KG DNotZ 1941, 127; JR 1952, 323, 324; BayObLG 1982, 459, 462 f.; Soergel/Damrau, aaO, § 2211 Rdn. 3; Staudinger/Reimann, aaO, § 2205 Rdn. 80; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 859 Rdn. 32; Schaub in Bengel/Reimann, aaO, Kap. 4 Rdn. 216). Ein etwa eingetragener Pfändungsvermerk ist nach dem Vollzug der Verfügung des Testamentsvollsteckers im Grundbuch als gegenstandslos zu löschen (KG DNotZ 1941, 127).
d)
Die Annahme der Unzulässigkeit des Teilungsversteigerungsantrags vermeidet darüber hinaus einen Wertungswiderspruch zu der Rechtsstellung eines Alleinerben, der durch die Anordnung der Testamentsvollsteckung beschränkt ist. Wegen einer Forderung, die keine Nachlassverbindlichkeit darstellt, ist nach § 2214 BGB während der Dauer der Testamentsvollstreckung -und damit möglicherweise auf Jahrzehnte, §§ 2210, 2338 Abs. 1 Satz 2 BGB -die Zwangsvollstreckung in den Nachlass ausgeschlossen, um dem Willen des Erblassers gegen die Gläubiger des Erben Geltung zu verschaffen. Daran kann sich nicht dadurch etwas ändern, dass der Erblasser nicht nur einen Erben zu seinem Nachfolger berufen hat.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstelle(n):
DNotZ 2010 S. 64 Nr. 1
NJW 2009 S. 2458 Nr. 33
NWB-Eilnachricht Nr. 27/2009 S. 2047
WM 2009 S. 1436 Nr. 30
UAAAD-23727
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: ja