BGH Beschluss v. - II ZR 112/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4

Instanzenzug: OLG Stuttgart, 9 U 130/07 vom LG Ellwangen, 5 O 486/06 vom

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom gegen den Beschluss des Senats vom wird zurückgewiesen.

Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des , NJW 2004, 1371) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung. Auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen.

Eine "neue und eigenständige" Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch den Senat liegt weder in dem - gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO zulässigen - Absehen von einer näheren Begründung noch darin, dass der Senat die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Zulassungsgründe nicht für durchgreifend erachtet hat (vgl. , NJW 2008, 923 Tz. 6). Die Wiederholung des Vorbringens aus dem Beschwerdeschriftsatz vom kann nicht durch Einkleidung in eine Anhörungsrüge Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht werden.

Fundstelle(n):
SAAAD-23706

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein