Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BRAO § 43c Abs. 1; BRAO § 223
Instanzenzug: AGH Berlin, II AGH 4/08 vom
Gründe
I.
Der Antragsteller hat am bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm gemäß § 43 c Abs. 1 BRAO die Befugnis zu verleihen, sich als Fachanwalt für Arbeitsrecht zu bezeichnen. Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Bescheid vom abgelehnt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1.
Die Ablehnung der Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, ist nicht nach § 42 Abs. 1 BRAO, sondern allein nach § 223 BRAO anfechtbar.
2.
Gegen eine im Verfahren nach § 223 BRAO ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist die sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat. Im vorliegenden Fall ist dies nicht geschehen. Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden ( AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; v. - AnwZ (B) 45/99, BRAK-Mitt. 2000, 259; v. - AnwZ (B) 14/01).
Dies gilt selbst in Fällen, in denen sich die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs - wie hier - mit der Frage der Zulassung nicht befasst ( AnwZ (B) 42/96, BRAK-Mitt. 1997, 92).
Fundstelle(n):
OAAAD-23687
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein