Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 78 S. 2
Instanzenzug: LAG Hamburg, 7 Sa 27/07 vom ArbG Hamburg, 26 Ca 92/06 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Nutzung des ihm für Kundenbesuche überlassenen Kundendienstfahrzeugs auch für Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb zum Zwecke der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben zu gestatten.
Der Kläger ist aufgrund Anstellungsvertrags vom 30. Juli/ seit dem als Kundendiensttechniker bei der Beklagten in der Niederlassung H beschäftigt. Der Kläger wohnt in T. Sein Einsatzgebiet als Kundendiensttechniker ist L. Dem Kläger wurde, ebenso wie den übrigen Kundendiensttechnikern, auf der Grundlage eines Vertrags über die Benutzung von Firmenfahrzeugen durch Service-Leiter, Obermonteure und Monteure (im Folgenden: Nutzungsvertrag) von der Beklagten ein Kundendienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. Der Nutzungsvertrag lautet auszugsweise:
"§ 1
Überlassung/Verwendung
Die Firma überlässt dem Mitarbeiter ein Firmenfahrzeug auf jederzeitigen Widerruf.
Der Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf ein Fahrzeug bestimmten Typs. Die Firma kann ihm jederzeit nach ihrer Wahl ein anderes Fahrzeug bereitstellen.
Der Dienstwagen darf ausschließlich vom Mitarbeiter gefahren werden. Privatfahrten sind untersagt.
Im Falle der Erkrankung oder sonstiger Behinderung des Mitarbeiters kann die Firma das Fahrzeug anderweitig einsetzen.
...
§ 7
Rücknahme
Die Firma kann das Fahrzeug jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Mitarbeiter herausverlangen.
Im Falle der Beurlaubung bei vorausgegangener Kündigung muss das Fahrzeug sofort ausgehändigt werden.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Mitarbeiters am Fahrzeug ist ausgeschlossen.
Da die Benutzbarkeit des Fahrzeuges kein Bestandteil des Arbeitsentgelts ist, hat der Mitarbeiter keinen Ausgleichsoder Ersatzanspruch, wenn die Firma das Fahrzeug aus irgendeinem Grunde herausverlangt.
..."
Nach § 13 des Anstellungsvertrags darf das Kundendienstfahrzeug generell nicht privat benutzt werden.
Die Kundendienstfahrzeuge sind mit Werkzeugen bestückt und werden laufend von einem Logistikunternehmen mit den erforderlichen Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien ausgestattet. Die Kundendiensttechniker nehmen ihre Einsätze bei den Kunden von zu Hause aus wahr. Ihnen sind von der Beklagten wohnortnahe Einsatzgebiete zugewiesen. Sie legen arbeitstäglich auch die Fahrt von ihrer Wohnung zum ersten Kunden sowie die Rückfahrt vom letzten Kunden zu ihrer Wohnung mit dem Kundendienstfahrzeug zurück. Wenn sie ausnahmsweise die Niederlassung in H aufsuchen müssen, zB zum Besuch von Schulungsveranstaltungen oder zu Besprechungen, dürfen sie hierzu das Kundendienstfahrzeug benutzen.
Der Kläger ist Mitglied des Betriebsrats. Er ist nicht nach § 38 BetrVG freigestellt. Seit dem Jahr 2005 ist er fast ausschließlich mit Betriebsratstätigkeiten am Sitz der Verwaltung der Beklagten in H-W oder im Vertriebszentrum in H-S befasst. Im Jahr 2005 nahm er zehn Kundentermine wahr.
Mit Schreiben vom forderte die Beklagte den Kläger zur Herausgabe des Kundendienstfahrzeugs zum auf. Ob der Kläger dieser Aufforderung nachkam, ist nicht festgestellt. Jedenfalls befindet sich derzeit ein vollständig mit Werkzeug ausgestattetes Dienstfahrzeug am Wohnort des Klägers, das von ihm für Kundendiensteinsätze genutzt werden darf, nicht jedoch für Fahrten zu den Betriebsstätten in H zur Erledigung von Betriebsratsarbeit.
Mit der am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Überlassung eines Pkw als Dienstfahrzeug auch für die Fahrten von seiner Wohnung zum Ort der Betriebsratstätigkeit und zurück verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, durch die Vorenthaltung der Nutzungsmöglichkeit des Kundendienstfahrzeugs für Fahrten zum Zwecke der Erledigung von Betriebsratstätigkeit werde er wegen der Betriebsratstätigkeit benachteiligt und ohne sachlichen Grund gegenüber anderen Kundendiensttechnikern ungleich behandelt. Er sei der einzige Kundendiensttechniker, der die Fahrt von der Wohnung zur Arbeit nicht mit einem Dienstwagen durchführen dürfe. Er werde auch gegenüber betriebsratsangehörigen Kundendiensttechnikern an anderen Standorten benachteiligt. Bei diesen dulde die Beklagte die Nutzung der Dienstfahrzeuge für die Fahrt von der Wohnung zum Ort der Betriebsratstätigkeit. Gerade für ihn sei die Vorenthaltung des Dienstfahrzeugs ein schwerwiegender Nachteil, weil er für die einfache Strecke zwischen seiner Wohnung in T und dem Ort der Betriebsratstätigkeit in H 2,5 Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln benötige und ihm dadurch erhebliche Mehrkosten entstünden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Pkw als Dienstfahrzeug auch für die Fahrten von zu Hause zum Ort der Leistung von Betriebsratsarbeit und umgekehrt zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, wobei er den Sachantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend präzisiert hat, die Beklagte zu verurteilen, ihm zu erlauben, das Kundendienstfahrzeug für Fahrten zwischen seiner Wohnung und den H Betriebsstätten und zurück zur Durchführung von Betriebsratsarbeit zu nutzen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Gründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die Nutzung des ihm überlassenen Kundendienstfahrzeugs für Fahrten zwischen seiner Wohnung und den Betriebsstätten der Beklagten in H zur Erledigung von Betriebsratstätigkeiten zu gestatten. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder aus den vertraglichen Vereinbarungen in dem Anstellungsvertrag vom 30. Juli/ und dem Nutzungsvertrag vom noch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder aus § 78 Satz 2 BetrVG.
I. Der Kläger hat nach dem Anstellungsvertrag vom 30. Juli/ und dem Nutzungsvertrag vom keinen Anspruch auf Nutzung des Kundendienstfahrzeugs für Fahrten zwischen seiner Wohnung und den Betriebsstätten der Beklagten in H zur Durchführung von Betriebsratstätigkeit.
1. Nach den vertraglichen Vereinbarungen ist dem Kläger das Kundendienstfahrzeug ausschließlich zur dienstlichen Nutzung im Rahmen seiner Tätigkeit als Kundendiensttechniker überlassen. Dies ergibt sich daraus, dass das Fahrzeug nach § 13 des Anstellungsvertrags und nach § 1 des Nutzungsvertrags generell nicht privat genutzt werden darf und Privatfahrten untersagt sind, dass nach § 7 des Nutzungsvertrags die Nutzung des Fahrzeugs kein Bestandteil des Arbeitsentgelts ist und dass die Beklagte nach § 1 des Nutzungsvertrags berechtigt ist, im Falle der Erkrankung oder sonstigen Verhinderung des Mitarbeiters das Fahrzeug anderweitig einzusetzen. Aus diesen Vertragsbestimmungen ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug zur alleinigen Nutzung im Rahmen der Kundendiensttätigkeit und nicht für sonstige Zwecke bestimmt ist. Bei dem Kundendienstfahrzeug handelt es sich daher ausschließlich um ein Arbeitsmittel, das die Beklagte dem Kläger zur Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit als Kundendiensttechniker zur Verfügung stellt.
2. Nach diesen vertraglichen Vereinbarungen ist der Kläger lediglich berechtigt, das Fahrzeug zur Durchführung der ihm obliegenden Tätigkeit als Kundendiensttechniker zu nutzen. Dazu zählen Fahrten zwischen seiner Wohnung und den Betriebsstätten der Beklagten in H und zurück regelmäßig nicht, da diese Fahrten keinen Bezug zu der Kundendiensttätigkeit aufweisen. Bei derartigen Fahrten könnte es sich zwar um Dienstreisen handeln, wenn Erfüllungsort für die Arbeitsleistung des Klägers nicht eine der Betriebsstätten der Beklagten in H, sondern sein Wohnort T sein sollte, weil der KIäger die ihm obliegende Kundendiensttätigkeit von seiner Wohnung aus wahrzunehmen hat (vgl. hierzu etwa ErfK/Preis 9. Aufl. § 611 BGB Rn. 650 mwN; vgl. zum Gerichtsstand des Erfüllungsorts: - zu B V 3 b der Gründe, AP Brüsseler Abkommen Art. 5 Nr. 1 = EzA BGB § 269 Nr. 2). Nach den vertraglichen Vereinbarungen besteht jedoch kein Anspruch auf Nutzung des Kundendienstfahrzeugs zur Durchführung von Dienstreisen außerhalb der Kundendiensttätigkeit. Sollten Fahrten des Klägers zwischen seiner Wohnung und den Betriebsstätten der Beklagten in H Dienstreisen sein, bestünde wegen der vom Kläger durchgeführten Fahrten zum Zwecke der Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeit möglicherweise ein im Beschlussverfahren geltend zu machender Anspruch des Betriebsrats auf Kostenerstattung nach § 40 Abs. 1 BetrVG, nicht jedoch ein Anspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds auf Nutzung des Kundendienstfahrzeugs. Ein derartiger Kostenerstattungsanspruch kann nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sein. Auch ein möglicherweise denkbarer Anspruch des Klägers auf Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
II. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 611 BGB iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG. Die Beklagte hat dem Kläger das Kundendienstfahrzeug ausschließlich zur dienstlichen, nicht aber zur privaten Nutzung überlassen. Die Nutzungsmöglichkeit des Dienstfahrzeugs ist daher nicht Bestandteil des Arbeitsentgelts und wird deshalb von der Entgeltfortzahlungspflicht des § 37 Abs. 2 BetrVG nicht erfasst. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Hiergegen wendet sich die Revision nicht.
III. Ein Anspruch des Klägers auf Nutzung des Kundendienstfahrzeugs für Fahrten zwischen seiner Wohnung und den Betriebsstätten der Beklagten in H zum Zwecke der Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeit ergibt sich nicht aus § 78 Satz 2 BetrVG.
1. Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Diese Regelung dient - ebenso wie das Ehrenamtsprinzip (§ 37 Abs. 1 BetrVG) - der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder ( - zu III 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 78 Nr. 1; vgl. zur inhaltsgleichen Bestimmung in § 8 BPersVG: - zu I 1 der Gründe, AP BPersVG § 46 Nr. 26 = EzA BPersVG § 46 Nr. 3). Jedes Betriebsratsmitglied soll ohne Furcht vor Maßregelungen und Sanktionen des Arbeitgebers sein Amt ausüben können ( - aaO.). Eine Benachteiligung iSd. Vorschrift ist jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht auf sachlichen Gründen, sondern auf der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied beruht. Eine Benachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich. Es genügt die objektive Schlechterstellung gegenüber Nichtbetriebsratsmitgliedern (vgl. etwa Fitting BetrVG 24. Aufl. § 78 Rn. 17; GK-BetrVG/Kreutz 8. Aufl. § 78 Rn. 46; Richardi/Thüsing BetrVG 11. Aufl. § 78 Rn. 20). Liegt eine Benachteiligung vor, kann das Betriebsratsmitglied deren Beseitigung nach § 78 BetrVG verlangen.
2. Der Kläger wird durch die Vorenthaltung der Nutzungsmöglichkeit des Kundendienstfahrzeugs zum Zwecke der Durchführung von Betriebsratstätigkeit in den Betriebsstätten der Beklagten in H nicht wegen seiner Betriebsratstätigkeit gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts übt der Kläger seit dem Jahr 2005 nahezu keine Kundendiensttätigkeit mehr aus, sondern nimmt stattdessen Betriebsratsaufgaben in den beiden Betriebsstätten der Beklagten in H wahr. Dies hat zwar die für den Kläger nachteilige Folge, dass er für die täglichen An- und Abfahrtswege das ihm überlassene Kundendienstfahrzeug nicht nutzen kann. Darin liegt jedoch keine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit. Die Nutzungsmöglichkeit wird ihm nicht wegen seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied vorenthalten, sondern weil er während dieser Zeit keine Kundendiensttätigkeit ausübt. Eine Benachteiligung iSd. § 78 Satz 2 BetrVG läge nur vor, wenn vergleichbaren Arbeitnehmern, dh. solchen, die (nahezu) keine Kundendiensttätigkeit ausüben, für regelmäßig anfallende Fahrten zwischen ihrer Wohnung und den Betriebsstätten der Beklagten ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stünde, oder wenn er selbst berechtigt wäre, das Fahrzeug in dieser Weise zu nutzen, wenn er dem Betriebsrat nicht angehörte. Dies ist jedoch nicht der Fall und wird vom Kläger auch nicht behauptet. Der Kläger beruft sich vielmehr darauf, dass andere Kundendiensttechniker die ihnen überlassenen Kundendienstfahrzeuge für gelegentlich, ca. zwei- bis dreimal jährlich anfallende Fahrten zwischen ihrer Wohnung und den Betriebsstätten in H, zB zum Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, nutzen dürfen. Um eine derartige gelegentliche Nutzung des Fahrzeugs geht es dem Kläger jedoch nicht. Er will das Fahrzeug vielmehr für nahezu täglich anfallende Fahrten zwischen seiner Wohnung und den Betriebsstätten der Beklagten in H nutzen. Eine so weit gehende Nutzungsmöglichkeit besteht für andere Mitarbeiter der Beklagten - auch für Kundendiensttechniker - nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger in den Jahren 2006 und 2007 überhaupt keine Kundendiensteinsätze mehr wahrgenommen hat, wovon das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist, oder ob er in geringem Umfang Kundenbesuche durchgeführt hat. Auch nach der Darstellung des Klägers in der Revision war er zum Großteil der Arbeitszeit mit Betriebsratsaufgaben befasst.
Soweit der Kläger eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit und gleichzeitig eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes darin sieht, dass ihm als einzigem Kundendiensttechniker für die Fahrt zur Arbeit kein Firmenfahrzeug zur Verfügung stehe, verkennt er, dass es sich bei den Fahrten der Kundendiensttechniker nicht um Fahrten zur Arbeit handelt. Vielmehr nutzen sie ihre Fahrzeuge auch bei der Fahrt von ihrer Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden nach Hause im Rahmen der von ihnen geschuldeten Tätigkeit als Kundendiensttechniker zum Zwecke von Kundenbesuchen. Das ist beim Kläger nicht der Fall, wenn er von seiner Wohnung zu einer der Betriebsstätten in H fährt, um dort Betriebsratstätigkeiten zu verrichten.
3. Der Kläger wird auch nicht gegenüber Betriebsratsmitgliedern anderer Niederlassungen benachteiligt. Soweit diesen ein Kundendienstfahrzeug überlassen ist, dürfen sie das Fahrzeug nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nur dann für Fahrten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten nutzen, wenn sie an dem betreffenden Tag sowohl Betriebsratsarbeiten erledigen als auch - schwerpunktmäßig - Kundendiensteinsätze durchführen. Dies ist beim Kläger nicht der Fall.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
UAAAD-23685
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