Maßgeblichkeit der Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 2 EStG für die Frage des „Überwiegens” der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
i. S. v. § 233a Abs. 2 Satz 2 AO
Leitsatz
1. Für die Frage, ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die anderen Einkünfte überwiegen und der Zinslauf nach §
233a Abs. 2 Satz 2 AO deswegen erst 21 Monate nach Ablauf des Jahres der Steuerentstehung beginnt, ist auf die Beträge der
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG abzustellen; es kommt nicht darauf an, in welchem Umfang diese Einkünfte nach Anwendung
des beschränkten vertikalen Verlustausgleichs gemäß der in den Jahren 1999 bis 2003 geltenden Fassung des § 2 Abs. 3 Sätze
2 bis 8 EStG Eingang in die „Summe der Einkünfte” gefunden haben.
2. Der Zinslauf beginnt daher erst 21 Monate nach Ablauf des Jahres der Steuerentstehung, wenn bei positiven Einkünften aus
Land- und Forstwirtschaft die Summe der übrigen Einkünfte insgesamt negativ ist, trotz der insgesamt rechnerisch negativen
Einkünfte aber infolge der Anwendung von § 2 Abs. 3 Satz 2 ff. EStG 1999 ein positiver Betrag der Einkünfte versteuert worden
ist und die im versteuerten Betrag enthaltenen übrigen Einkünfte höher sind als die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1407 Nr. 22 EFG 2009 S. 1270 Nr. 16 SAAAD-23583
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