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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 1101/05 EFG 2009 S. 1318 Nr. 16

Gesetze: EStG 2002 § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, EStG 2002 § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, EStG 2002 § 31 S. 1, EStG 2002 § 67 Abs. 2, FGO § 47 Abs. 1, FGO § 142, FGO § 40 Abs. 2, ZPO § 117 Abs. 2

Antragsbefugnis und Klagebefugnis eines Kindes in Kindergeldangelegenheiten gegeben

Verlängerung der Bezugsdauer des Kindergelds wegen Ableistung des Grundwehrdienstes

Leitsatz

1. Den Kläger trifft kein Verschulden an der Versäumung der Klagefrist, denn ein mittelloser Kläger ist jedenfalls dann bis zur Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag unverschuldet verhindert, Klage zu erheben, wenn er vor Ablauf der Rechtsmittel- bzw. Klagefrist alles Zumutbare getan hat, um das Hindernis der Mittellosigkeit zu beseitigen. Erforderliche Belege können dabei erst nach Fristablauf nachgereicht und unklare oder missverständliche Angaben ergänzt werden. Dies muss insbesondere in Bezug auf Unterhalt in der Form von Naturalleistungen – freie Wohnung, Verpflegung, sonstige Versorgung – gelten, denn Angaben hierzu sind in dem Vordruck zur Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausdrücklich vorgesehen. Schon aus diesem Grund kann dem Kläger nicht vorgehalten werden, dass sein Prozesskostenhilfegesuch ergänzungsbedürftig war.

2. Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und Sinn und Zweck der Regelungen über das Kindergeld folgt, dass das Kind allein durch seine Zugehörigkeit zur Familie ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Auch das Kind ist daher antragsberechtigt und klagebefugt.

3. Der Gesetzgeber hat – schon durch die Verwendung des Wortes „oder” erkennbar – die drei Verlängerungstatbestände der Nrn. 1, 2 und 3 des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG als Alternativen nebeneinander gestellt.

4. Die Anwendung des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nicht durch § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen, wenn das Kind aufgrund einer während der Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes abgegebenen Verpflichtungserklärung im Anschluss an den Grundwehrdienst für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren zum Soldaten auf Zeit berufen wird. Die potentielle Bezugsdauer des Kindergeldes verlängert sich in diesem Fall über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus um die Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes.

5. Die Regelung des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG trägt dem Umstand Rechnung, dass der Wehrdienst auch auf Grund freiwilliger Verpflichtung geleistet werden kann und sieht eine Verlängerung des potentiellen Bezugszeitraumes nur für den Fall vor, dass mit der Berufsausübung als Soldat auf Zeit gleichzeitig die staatsbürgerliche Pflicht zur Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes erfüllt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1318 Nr. 16
OAAAD-23580

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