Antragsbefugnis und Klagebefugnis eines Kindes in
Kindergeldangelegenheiten gegeben
Verlängerung der
Bezugsdauer des Kindergelds wegen Ableistung des Grundwehrdienstes
Leitsatz
1. Den Kläger trifft kein
Verschulden an der Versäumung der Klagefrist, denn ein mittelloser
Kläger ist jedenfalls dann bis zur Entscheidung über seinen
Prozesskostenhilfeantrag unverschuldet verhindert, Klage zu erheben, wenn er
vor Ablauf der Rechtsmittel- bzw. Klagefrist alles Zumutbare getan hat, um das
Hindernis der Mittellosigkeit zu beseitigen. Erforderliche Belege können
dabei erst nach Fristablauf nachgereicht und unklare oder
missverständliche Angaben ergänzt werden. Dies muss insbesondere in
Bezug auf Unterhalt in der Form von Naturalleistungen – freie Wohnung,
Verpflegung, sonstige Versorgung – gelten, denn Angaben hierzu sind in
dem Vordruck zur Abgabe der Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausdrücklich vorgesehen. Schon
aus diesem Grund kann dem Kläger nicht vorgehalten werden, dass sein
Prozesskostenhilfegesuch ergänzungsbedürftig war.
2. Aus dem eindeutigen
Gesetzeswortlaut und Sinn und Zweck der Regelungen über das Kindergeld
folgt, dass das Kind allein durch seine Zugehörigkeit zur Familie ein
berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Auch das Kind ist
daher antragsberechtigt und klagebefugt.
3. Der Gesetzgeber hat – schon
durch die Verwendung des Wortes „oder” erkennbar – die
drei Verlängerungstatbestände der Nrn. 1, 2 und 3 des § 32 Abs.
5 Satz 1 EStG als Alternativen nebeneinander gestellt.
4. Die Anwendung des § 32 Abs. 5
Satz 1 Nr. 1 EStG ist nicht durch § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG
ausgeschlossen, wenn das Kind aufgrund einer während der Ableistung des
gesetzlichen Grundwehrdienstes abgegebenen Verpflichtungserklärung im
Anschluss an den Grundwehrdienst für einen Zeitraum von mehr als drei
Jahren zum Soldaten auf Zeit berufen wird. Die potentielle Bezugsdauer des
Kindergeldes verlängert sich in diesem Fall über die Vollendung des
27. Lebensjahres hinaus um die Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes.
5. Die Regelung des § 32 Abs. 5
Satz 1 Nr. 2 EStG trägt dem Umstand Rechnung, dass der Wehrdienst auch auf
Grund freiwilliger Verpflichtung geleistet werden kann und sieht eine
Verlängerung des potentiellen Bezugszeitraumes nur für den Fall vor,
dass mit der Berufsausübung als Soldat auf Zeit gleichzeitig die
staatsbürgerliche Pflicht zur Ableistung des gesetzlichen
Grundwehrdienstes erfüllt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1318 Nr. 16 OAAAD-23580
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