Verzinsung einer Steuernachforderung auch bei von Finanzverwaltung verschuldetem verspäteten Ergehen eines Grundlagenbescheids
Berücksichtigung eines Verschuldens des Finanzamts an der Höhe von Nachforderungszinsen allenfalls im Billigkeitswege
Leitsatz
1. Muss der Einkommensteuerbescheid wegen des Ergehens eines geänderten Grundlagenbescheids mehr als vier Jahre nach Ablauf
der Karenzzeit i. S. v. § 233a Abs. 2 AO geändert werden und kommt es dabei zu einer Steuererhöhung, so ist das Finanzamt
auch dann zur Festsetzung von Nachforderungszinsen bzw. zur Änderung der bisherigen Zinsfestsetzung und zur Erhebung zusätzlicher
Nachforderungszinsen verpflichtet, wenn dem für den Grundlagenbescheid zuständigen Finanzamt eine schuldhaft verzögerte Bearbeitungsweise
bzw. -dauer anzulasten wäre. Weder der Grundsatz von Treu und Glauben noch verfassungsrechtliche Erwägungen schließen in diesem
Fall die Festsetzung von Nachforderungszinsen aus.
2. Ein etwaiges Verschulden der Finanzbehörde im Hinblick auf eine überlange Bearbeitungsdauer bzw. die dadurch verlängerte
Zinslaufspanne kann nicht im Rahmen der Anfechtung der Zinsfestsetzung, sondern allenfalls in einem gesonderten Billigkeitsverfahren
nach den §§ 163, 227 AO berücksichtigt werden.
Fundstelle(n): JAAAD-23573
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