Hat ein Stpfl. ein RH erst nach dem angeschafft, steht ihm keine Eigenheimzulage zu.
Das EigZulG ist letztmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte bei Herstellung vor dem mit der Herstellung
des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung aufgrund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsaktes angeschafft hat oder vor diesem Zeitpunkt einer Genossenschaft beigetreten
ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1284 Nr. 16 GAAAD-23561
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