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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 3180/07 BG

Gesetze: GrStG § 3 Abs. 1 Satz 1GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 3 Abs. 3 Satz 1GG Art. 140 WRVArt. 137 Abs. 5 Satz 2 AO§ 63 Abs. 3 AO§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO§ 181 Abs. 1 AO§ 184 Abs. 1 AO § 370 Abs. 1

Anwendbarkeit der Vorschriften über die Grundsteuerbefreiung auch nach rückwirkender Aberkennung der Gemeinnützigkeit eines rechtsfähigen Vereins

Leitsatz

  1. Einem der islamischen Religionsausübung dienenden Verein steht ohne eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechtes (KöR) die Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 GrStG nicht zu.

  2. Die weder auslegungs- noch analogiefähige Privilegierung der jüdischen Kultusgemeinden in Bezug auf die Anerkennung als KöR durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG ist als sachgerechte Differenzierung verfassungsgemäß.

  3. Die im Übrigen geltende Beschränkung steuerlicher Privilegierungen auf in der Rechtsform einer KöR verfasste Religionsgesellschaften würde nur dann den Gleichheitssatz verletzen, wenn es anderen Religionsgesellschaften in unzumutbarer Weise erschwert würde, diesen Status zu erlangen, obwohl sie die materiellen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte.

  4. Die Befreiung von der Grundsteuer kann auch durch Anfechtung des Einheitswertbescheides geltend gemacht werden, sofern die Finanzbehörde nicht ausdrücklich die Entscheidung über grundsteuerrechtliche Fragen dem Steuermessbetragsverfahren vorbehalten hat

  5. Verschweigen die Verantwortlichen eines Vereins die zur rückwirkenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit führenden Tatsachen gegenüber den für die Körperschaftsteuer und die Einheitswertfeststellung zuständigen Finanzämtern und erlangen dadurch die nicht gerechtfertigte Befreiung von der Grundsteuer, verwirklichen sie den Tatbestand der Steuerhinterziehung mit der Folge, dass die Feststellungsfrist für die der Grundsteuerfestsetzung vorausgehende Einheitsbewertung 10 Jahre beträgt.

  6. Es reicht für den subjektiven Tatbestand des § 370 AO aus, wenn die Tatsachen, die auch aus der Sicht des Laien zumindest Zweifel an den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit aufkommen lassen, der zuständigen Finanzbehörde bewusst nicht zur Prüfung der Rechtslage offenbart werden.

Fundstelle(n):
RAAAD-23553

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