BAG Urteil v. - 6 AZR 178/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 157; BGB § 305c; BGB § 488; BGB § 728 Abs. 2; BGB § 736; HGB § 230

Instanzenzug: LAG Köln, 7 Sa 410/07 vom ArbG Aachen, 8 Ca 5590/05 d vom

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Ae F, der Beklagte ist ein früherer Mitarbeiter der Schuldnerin. Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines von der Schuldnerin zur Finanzierung einer Mitarbeiterbeteiligung gewährten Arbeitgeberdarlehens.

In den Jahren 1997/1998 befand sich die Schuldnerin in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. In dieser Situation wollte sich die B bei der Schuldnerin als Gesellschafterin beteiligen, machte dies jedoch von einem Gehaltsverzicht der Mitarbeiter von 10 % abhängig. Eine daraufhin im Mai 1998 geschlossene Tarifvereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Deutschen Angestelltengewerkschaft (DAG) regelte einen entsprechenden Gehaltsverzicht sowie den grundsätzlichen Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen bis zum . Auf Verlangen der DAG wurde zur Kompensation der Gehaltskürzung eine Mitarbeiterbeteiligung eingeführt. Die Arbeitnehmer sollten die Möglichkeit erhalten, Gesellschafter einer Beteiligungsgesellschaft zu werden, die stille Gesellschafterin der Schuldnerin sein sollte. Arbeitnehmer, denen das Kapital für die Beteiligung fehlte, konnten zu deren Finanzierung ein von der Schuldnerin gewährtes Darlehen in Anspruch nehmen, das wiederum von der B refinanziert wurde. Die Konditionen der Ausreichung und der Rückführung eines solchen Darlehens ergeben sich aus einem Vertragswerk dreier ineinandergreifender Vereinbarungen, nämlich dem Gesellschaftsvertrag vom , mit dem sich die zur Beteiligung bereiten Arbeitnehmer zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschlossen, ferner dem "Vertrag über die Errichtung einer typisch stillen Gesellschaft" mit Wirkung zum (Beteiligungsvertrag) und den mit den einzelnen Arbeitnehmern geschlossenen Darlehensverträgen. Dieses Vertragswerk ist in einer 14-seitigen Informationsschrift aus dem November 1998 dargestellt, deren Erhalt die Arbeitnehmer bei Zeichnung der Beteiligung schriftlich bestätigten. Zum Insolvenzrisiko ist darin unter Ziff. 3.1 ausgeführt, dass bei einer Insolvenz der Schuldnerin der Mitarbeiter sein Kapital größtenteils verliere, der Insolvenzverwalter aber gleichwohl ein zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommenes Darlehen in voller Höhe des noch offenen Betrages zurückfordern werde. Außerdem fanden zwischen Oktober und Dezember 1998 mehrere Informationsveranstaltungen über die geplante Einführung einer Mitarbeiterbeteiligung statt.

Die Vertragsbeziehungen der Gesellschafter der "A M B" (AMB) untereinander bestimmten sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Zweck der Gesellschaft war die Beteiligung als typische stille Gesellschafterin an der Schuldnerin, die in dem Vertrag als "AEF KG" bezeichnet wird. Gesellschafter konnten nur Mitarbeiter der Schuldnerin sein. Die Gesellschaft konnte frühestens zum gekündigt werden. Für den Fall des Ausscheidens eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Schuldnerin war bestimmt:

"§ 9

Dauer der Gesellschaft, Kündigung

...

4. Scheidet ein Gesellschafter als Mitarbeiter der AEF KG aus, so führt dies zum automatischen Ausscheiden des Mitarbeiters aus der Gesellschaft zum Ende des dann laufenden Geschäftsjahres. Die stille Einlage der Gesellschaft bei der AEF KG wird um die Einlage des ausscheidenden Gesellschafters vermindert.

5. Absatz 4 gilt nicht für das Ausscheiden von Mitarbeitern wegen Erreichen der Ruhestands- oder Vorruhestandsgrenze. Den so ausscheidenden Mitarbeitern steht jedoch ein Sonderkündigungsrecht jeweils mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals zum Ende des auf das Ausscheiden folgenden Geschäftsjahres, zu."

Hatte der Mitarbeiter seine Einlage über ein Darlehen finanziert, wurde bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft seine Einlage mit dem Darlehen verrechnet (§ 11 Ziff. 1a Gesellschaftsvertrag).

Aufgrund des zwischen der AMB und der Schuldnerin geschlossenen Beteiligungsvertrags beteiligte sich die AMB mit Wirkung zum an der Schuldnerin als typische stille Gesellschafterin. Der Vertrag war grundsätzlich erstmals zum kündbar. Die AMB erhielt aus dem vorläufigen Jahresüberschuss der Schuldnerin vorab eine ergebnisunabhängige Mindestverzinsung von 8,5 % pa. der zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres bestehenden Einlage. Für den Fall eines positiven Jahresergebnisses der Schuldnerin floss ihr unter bestimmten Voraussetzungen als zusätzliche Gewinnbeteiligung eine Vorzugsverzinsung von weiteren maximal 10 % pa. auf die zum 1. Januar des Kalenderjahres geleistete Einlage zu. Von dem danach verbleibenden vorläufigen Jahresüberschuss der Schuldnerin stand ihr eine Gewinnbeteiligung in Höhe des Verhältnisses ihrer Einlage zu den festen Kapitalkonten der Kommanditisten der Schuldnerin zu (§ 7 Ziff. 2 bis 4 Beteiligungsvertrag). Die Mindestverzinsung nach § 7 Ziff. 2, die zusätzliche Gewinnbeteiligung nach § 7 Ziff. 3 sowie den verbleibenden Gewinnanteil nach § 7 Ziff. 4 Beteiligungsvertrag musste die AMB über einen Treuhänder an ihre Gesellschafter, dh. die Mitarbeiter der Schuldnerin, im Verhältnis ihrer Kapitaleinlagen ausschütten (§ 8 Ziff. 2 Gesellschaftsvertrag). Falls die Einlage über ein Darlehen der Schuldnerin finanziert worden war, regelten § 8 Ziff. 2 und 3 Gesellschaftsvertrag:

"§ 8

Ausschüttungen

...

2. ... Sofern ein Gesellschafter bei der AEF KG ein Refinanzierungsdarlehen aufgenommen hat, ist der auf ihn entfallende Ausschüttungsbetrag um den auf dieses Darlehen entfallenden Zinsbetrag zu mindern und der so einbehaltene Zinsbetrag an die AEF KG abzuführen.

3. ... Sofern ein Gesellschafter bei der AEF KG ein Refinanzierungsdarlehen aufgenommen hat, ist der auf ihn entfallende jährliche Ausschüttungsbetrag jedoch in Höhe von 70 % zur Rückführung dieses Darlehens bis zu dessen endgültiger Tilgung einzubehalten und an die AEF KG abzuführen."

Die AMB war an den Verlusten der Schuldnerin nicht beteiligt (§ 7 Ziff. 6 Beteiligungsvertrag). Bei Beendigung der stillen Gesellschaft sollte der AMB ihr Guthaben unter Verrechnung mit den noch offenen Darlehen ihrer Gesellschafter, dh. der Mitarbeiter der Schuldnerin, ausgezahlt werden (§ 12 Ziff. 1 Beteiligungsvertrag). Schied ein Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis mit der Schuldnerin und deshalb aus der AMB aus (§ 9 Ziff. 4 Gesellschaftsvertrag), wurde dessen anteilige Einlage der AMB unter Verrechnung mit dem noch offenen Darlehensbetrag dieses Mitarbeiters zurückgezahlt (§ 12 Ziff. 3 Beteiligungsvertrag). Für den Fall des Konkurses eines der Gesellschafter war jedem Gesellschafter ab Beginn des dritten Monats nach Eröffnung des Konkursverfahrens ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund eingeräumt (§ 10 Ziff. 3a Beteiligungsvertrag).

Alle 127 Arbeitnehmer der Schuldnerin, die ihre Einlage an der AMB über ein Darlehen der Schuldnerin finanzierten, schlossen mit der Schuldnerin einen - abgesehen von der Darlehenshöhe - einheitlichen Darlehensvertrag. Die Schuldnerin wird auch in diesem Vertrag als "AEF KG" bezeichnet. Danach diente das Darlehen ausschließlich zur Finanzierung der Beteiligung dieser Arbeitnehmer als Gesellschafter an der AMB. Sie erhielten den Darlehensbetrag nicht unmittelbar ausgezahlt, sondern er floss an einen Treuhänder, der ihn bei der AMB einzuzahlen hatte. Das Darlehen sollte bis zum laufen und konnte von der Schuldnerin nicht vorzeitig gekündigt werden. Es war mit 6,0 % pa. zu verzinsen. Die Zinsen waren der Schuldnerin als Darlehensgeberin nicht direkt zu zahlen. Sie wurden vielmehr mit der dem Arbeitnehmer als Gesellschafter der AMB nach § 7 Ziff. 2 Beteiligungsvertrag zustehenden Mindestverzinsung von 8,5 % aus der stillen Beteiligung verrechnet (§ 4 Ziff. 2 Darlehensvertrag). Für den Fall des Ausscheidens des Darlehensnehmers als Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis mit der Schuldnerin vor dem bestimmte der Darlehensvertrag:

"§ 3

Laufzeit, Kündigung

1. Das Darlehen läuft - vorbehaltlich früherer Rückzahlung nach § 5 Abs. 2 und 3 - bis zum .

...

2. Scheidet der Darlehensnehmer vor diesem Datum als Arbeitnehmer aus der AEF KG aus, ist das Darlehen zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der AMB zur Rückzahlung fällig. Es wird mit der Auszahlung aus dem Guthaben des Darlehensnehmers bei der AMB verrechnet. Dies gilt entsprechend für den Fall des Todes des Mitarbeiters."

§ 5 Darlehensvertrag regelte die Rückzahlung des Darlehens:

"§ 5

Rückzahlung

1. Das Darlehen ist spätestens bei Beendigung der stillen Gesellschaft zwischen der AEF KG und der AMB zur Rückzahlung fällig. In diesem Fall wird das Darlehen durch Verrechnung mit der Kapitaleinlage des Darlehensnehmers bei der AMB vollständig getilgt. Etwaige noch ausstehende Zinsen werden durch Verrechnung mit der auf den Darlehensnehmer entfallenden Mindestverzinsung (§ 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der AMB) beglichen.

2. Ungeachtet der Regelung in Absatz 1 werden die für den Darlehensnehmer anteilig verbleibenden Gewinnausschüttungen der A M B aus der stillen Beteiligung mit 70 % zur Tilgung des Darlehens bis zu dessen vollständiger Tilgung verwendet.

3. Das Darlehen kann ferner durch den Darlehensnehmer jeweils zum 31.12. eines Jahres ganz oder teilweise getilgt werden.

4. Die Tilgung des Darlehens wird ebenfalls über den Treuhänder abgewickelt."

Ein besonderes Kündigungsrecht hatten die Parteien in § 6 des Vertrages vereinbart:

"§ 6

Besonderes Kündigungsrecht

Der Darlehensvertrag kann von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

- neben der Eröffnung des Konkursverfahrens auch die Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Darlehensgebers,

- neben der Eröffnung des Konkursverfahrens auch die Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers,

soweit diese Maßnahmen nicht spätestens nach zwei Monaten wieder aufgehoben worden sind."

Am wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Am selben Tag schloss der Kläger mit den Personalvertretungen Cockpit und Kabine sowie mit dem Gesamtbetriebsrat Boden einen Interessenausgleich und Sozialplan, der ua. folgende Musterabwicklungsvereinbarung enthält:

"Anlage 3: Abwicklungsvereinbarung

...

wird zur Vermeidung einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des/der Arbeitnehmer/in folgende Abwicklungsvereinbarung getroffen:

1. Die Parteien sind sich einig darüber, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch Schreiben des Insolvenzverwalters vom nach Insolvenzeröffnung ordentlich, fristgerecht und betriebsbedingt gekündigt wurde.

...

4. ... scheidet der/die Arbeitnehmer/in mit Wirkung zum aus dem Arbeitsverhältnis mit der Schuldnerin aus.

...

7. Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich welchen Rechtsgrundes, seien sie bekannt oder unbekannt abgegolten und erledigt. Unberührt bleiben Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind und geltend gemacht werden können.

Davon erfasst sind insbesondere die Ansprüche aus der einzelvertraglichen und/oder tarifvertraglichen Altersversorgung, sofern diese unwiderruflich bezugsberechtigt sind.

Unberührt bleiben weiterhin mögliche Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit tarifvertraglichen Vereinbarungen wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Parteien sind sich insbesondere einig darüber, dass über die vorliegende Vereinbarung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung geführt wird, mit Ausnahme nicht erfüllter Ansprüche aus Ziffer (6) Satz 2. Der Arbeitnehmer erhebt keine Einwände gegen die betriebsbedingte Kündigung vom . Auf das Recht, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend zu machen, wird verzichtet. Eine evtl. erhobene Kündigungsschutzklage wird der/die Arbeitnehmer/in unverzüglich nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung zurücknehmen."

Mit Schreiben vom wandte sich die Rechtsanwältin, die die Personalvertretung Kabine und den Gesamtbetriebsrat Boden bei den Interessenausgleichsverhandlungen beraten hatte, namens dieser Gremien an den Kläger. Arbeitnehmer, die die Mitarbeiterbeteiligung mit Darlehen finanziert hätten, seien an die Gremien mit der Anfrage herangetreten, wann mit einer Rückforderung der offenen Darlehen zu rechnen sei und ob gegebenenfalls eine vergleichsweise Einigung möglich sei. Die Gremien bäten um einen Bericht über den aktuellen Stand.

Die Parteien schlossen eine Abwicklungsvereinbarung nach dem Muster der Anlage 3 zum Interessenausgleich/Sozialplan. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Arbeitsgerichts schied der Beklagte am aus dem Arbeitsverhältnis mit der Schuldnerin aus.

Im Februar 2005 kündigte der Kläger das Darlehen. Mit seiner am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt er die Rückzahlung des Darlehens in der zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch bestehenden Höhe.

Der Kläger hat geltend gemacht, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei die stille Gesellschaft gem. § 230 HGB iVm. § 728 Abs. 2 BGB aufgelöst und damit beendet worden. Nach § 5 Ziff. 1 des Darlehensvertrags sei das Darlehen deshalb zur Rückzahlung fällig geworden. Dem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens stehe die Ausgleichsklausel in Ziff. 7 der Abwicklungsvereinbarung nicht entgegen. Es handele sich weder um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis noch um einen solchen aus seiner Beendigung. Auch die Arbeitnehmervertretungen hätten die Ausgleichsklausel nicht als Verzicht des Klägers auf die Darlehensrückzahlungsansprüche verstanden. Einer Verrechnung stehe das Aufrechnungsverbot des § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO entgegen.

Der Kläger hat beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.142,67 Euro zuzüglich Zinsen iHv. 6 % pa. seit dem zu zahlen.

Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags hat der Beklagte geltend gemacht, der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens sei nach Ziff. 7 der Abwicklungsvereinbarung erloschen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Gründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Darlehens (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist aufgrund der in Ziff. 7 der Abwicklungsvereinbarung der Parteien vereinbarten Ausgleichsklausel erloschen.

I. Die zwischen den Parteien geschlossene Abwicklungsvereinbarung enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB, die der Senat selbst auslegen kann. Der maßgebliche Sachverhalt ist vom Landesarbeitsgericht festgestellt worden. Neuer Sachvortrag der Parteien ist nicht zu erwarten.

1. Auch Vertragsbedingungen, die vor ihrer Verwendung kollektivrechtlich ausgehandelt worden sind, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (Senat - 6 AZR 622/06 - Rn. 35, BAGE 122, 197).

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Dabei kommt es nur dann auf das Verständnis des Wortlauts durch die konkreten Vertragspartner an, wenn diese den Inhalt der Norm übereinstimmend abweichend vom objektiven Wortsinn interpretieren (§ 305b BGB). Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (§ 157 BGB). Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. - Rn. 39, BAGE 115, 372). Der tragende Grund für eine derartige Auslegung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab liegt darin, dass der Vertragspartner des Verwenders auf den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für eine Vielzahl von Fallgestaltungen vorformuliert worden sind und gerade unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zur Anwendung kommen sollen, keinen Einfluss nehmen kann (vgl. - Rn.15, VersR 2006, 1246; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 10. Aufl. § 305c BGB Rn. 75).

3. Klauseln in arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die auf kollektivrechtlich ausgehandelte Vertragsbedingungen Bezug nehmen oder inhaltlich mit ihnen übereinstimmen, sind nach denselben Maßstäben auszulegen wie einseitig vom Arbeitgeber vorformulierte Klauseln. Auch sie weisen einen Massencharakter auf, der eine einheitliche Auslegung erforderlich macht. Die Arbeitnehmer, die solche Verträge unterzeichnen, waren zudem an der Aushandlung der Kollektivregelung nicht beteiligt und konnten sie nicht beeinflussen. Die Gründe, die zu der später in die vertragliche Vereinbarung übernommenen Kollektivnorm geführt haben, sind ihnen unbekannt. Für die Auslegung solcher Klauseln kommt es daher nicht auf das Verständnis der an den Verhandlungen über die Kollektivregelung Beteiligten, sondern gem. § 157 BGB auf die Verständnismöglichkeiten der Arbeitnehmer an, mit denen später die darauf Bezug nehmende arbeitsvertragliche Regelung vereinbart wird (vgl. Lindacher in Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht 5. Aufl. § 305c Rn. 115). Da gem. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen keine Anwendung finden, unterliegen in einer Vielzahl von Fällen formularmäßig verwendete Klauseln in Arbeitsverträgen, die auf eine solche Kollektivregelung Bezug nehmen oder mit ihr übereinstimmen und lediglich deren gesamten Inhalt wiedergeben, allerdings keiner Inhaltskontrolle (Senat - 6 AZR 622/06 - Rn. 35, BAGE 122, 197).

II. Der Anspruch auf Rückzahlung des von der Schuldnerin zur Finanzierung der Mitarbeiterbeteiligung gewährten Darlehens ist nach diesem Auslegungsmaßstab ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis und deshalb von der Ausgleichsklausel in Ziff. 7 der Abwicklungsvereinbarung erfasst.

1. Für die Beurteilung, ob sich der Darlehensrückzahlungsanspruch nach dem Verständnis eines durchschnittlich informierten Arbeitnehmers, der ein zur Finanzierung der Mitarbeiterbeteiligung von der Schuldnerin gewährtes Darlehen aufgenommen hatte und aufgrund einer dem kollektivrechtlich ausgehandelten Mustertext entsprechenden Abwicklungsvereinbarung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, als ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis iSv. Ziff. 7 der Abwicklungsvereinbarung darstellt, ist neben dem Wortlaut der Abwicklungsvereinbarung auch das Vertragsgeflecht, das die Mitarbeiterbeteiligung und die zu ihrer Finanzierung erfolgende Gewährung des Darlehens regelte, sowie der Zweck der Mitarbeiterbeteiligung heranzuziehen.

a) Nach ihrem Wortlaut erfasst die Ausgleichsklausel alle Ansprüche "aus dem Arbeitsverhältnis". Dazu gehören alle Ansprüche, welche die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben. Maßgeblich ist dabei der Entstehungsbereich des Anspruchs, nicht aber die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage. Entscheidend dafür, ob ein Anspruch dem Geltungsbereich einer solchen Ausgleichsklausel unterfällt, ist die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis (vgl. - zu II 1 b der Gründe, AP BPersVG § 46 Nr. 18 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 99 für die Ausschlussfrist nach § 70 BAT). Hat also ein Anspruch seinen Grund in der arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien, ist er ein "Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis" (vgl. - Rn. 21 für eine tarifliche Ausschlussfrist; vgl. auch - 3 AZR 383/82 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 87 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 61 für eine Karenzentschädigung).

b) Bei einem Arbeitgeberdarlehen überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis Kapital zur vorübergehenden Nutzung (Gamillscheg AR-Blattei SD Stand September 2005 570 S. 2). Wie eng ein solches Darlehen mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist und ob es deshalb aufgrund einer Ausgleichsklausel erlischt, die nicht auch Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis nur in Verbindung stehen, sondern lediglich alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Darlehensvertrags ab (vgl. - BAGE 97, 65; - 9 AZR 598/04 - BAGE 116, 104).

aa) Die Schuldnerin hat im vorliegenden Fall in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage ihren Arbeitnehmern ein Arbeitgeberdarlehen zur Finanzierung einer Mitarbeiterbeteiligung gewährt. Dieses war an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gekoppelt. Nach den zugrunde liegenden Verträgen war nicht nur das Darlehen selbst von der Schuldnerin finanziert. Darüber hinaus sollten von der Schuldnerin auch die Darlehenszinsen sowie die Tilgung des Darlehens in einem geschlossenen System getragen werden.

bb) Das Arbeitgeberdarlehen war zweckgebunden (§ 2 Ziff. 1 Darlehensvertrag) und wurde nicht unmittelbar an den Arbeitnehmer ausgezahlt, sondern der AMB von der Schuldnerin über einen Treuhänder zugeführt (§ 2 Ziff. 2 Darlehensvertrag). Die Mindestverzinsung aus der darlehensfinanzierten Beteiligung von 8,5 % gem. § 7 Ziff. 2 Beteiligungsvertrag überstieg die gem. § 4 Ziff. 1 Darlehensvertrag zu zahlenden Darlehenszinsen von 6 %, so dass daraus nicht nur die laufenden Zinsen, sondern auch die auf die Einnahmen aus der Mitarbeiterbeteiligung zu zahlende Kapitalertragssteuer beglichen werden konnte. Das Darlehen und die Mitarbeiterbeteiligung waren grundsätzlich an den Bestand des Arbeitsverhältnisses mit der Schuldnerin gebunden. Wurde es beendet, schied der Arbeitnehmer zum Ende des Geschäftsjahres aus der AMB aus. Lediglich im Fall des Ruhestands oder des Vorruhestands konnte er weiterhin Gesellschafter der AMB bleiben (§ 9 Ziff. 4 und 5 Gesellschaftsvertrag). Das Darlehen wurde in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Gesellschafterstellung des Arbeitnehmers in der AMB endete (§ 3 Ziff. 2 Darlehensvertrag, § 5 Ziff. 1 Darlehensvertrag). Es wurde nicht aus dem Arbeitsentgelt oder dem Vermögen des Arbeitnehmers getilgt. Vielmehr sollte es im laufenden Arbeitsverhältnis und während des Bestandes der AMB aus etwaigen Gewinnen der Schuldnerin zurückgeführt werden (§ 7 Ziff. 3 und 4 Beteiligungsvertrag iVm. § 8 Ziff. 2 und 3 Gesellschaftsvertrag). Im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus der AMB oder der Beendigung der stillen Gesellschaft zwischen der AMB und der Schuldnerin sollte das Darlehen durch die Verrechnung mit der nach der vertraglichen Konstruktion stets gleich hohen Kapitaleinlage des Arbeitnehmers in der AMB getilgt werden (§ 5 Ziff. 1 Darlehensvertrag, § 11 Ziff. 1a Gesellschaftsvertrag, § 12 Ziff. 1a und Ziff. 3 Beteiligungsvertrag). An Verlusten der Schuldnerin war die AMB und damit der Arbeitnehmer als Gesellschafter der AMB nicht beteiligt (§ 7 Ziff. 6 Beteiligungsvertrag).

cc) Durch diese Regelungen war sichergestellt, dass in jedem denkbaren Fall - mit Ausnahme der Insolvenz - der Arbeitnehmer bei Darlehensfinanzierung der Mitarbeiterbeteiligung weder die laufenden Kosten aufbringen noch das Darlehen aus seinem eigenem Vermögen tilgen musste. Die Schuldnerin gewährte also dem Arbeitnehmer nicht nur wie im typischen Fall eines Arbeitgeberdarlehens Kapital, dessen Zinsen der Arbeitnehmer selbst tragen und das er aus eigenen Finanzmitteln zurückzahlen muss. Auch trug der Arbeitnehmer nicht, wie etwa bei einem mit einem Darlehen des Arbeitgebers finanzierten Kauf von Belegschaftsaktien, das volle Risiko etwaiger Kursschwankungen oder des Scheiterns der Börseneinführung (vgl. zu einer derartigen Konstellation - BAGE 116, 104). Vielmehr wurden sämtliche Kosten des Darlehens im Ergebnis vollständig von der Schuldnerin selbst aufgebracht und getragen, ebenso bei Erwirtschaftung von Gewinnen, wie in den ersten Jahren nach Einführung der Mitarbeiterbeteiligung, auch seine Tilgung. Das Mitarbeiterbeteiligungsmodell war bei einer Darlehensfinanzierung der Beteiligung letztlich von der Schuldnerin selbst finanziert.

c) Diese besondere an den Mitarbeiterinteressen ausgerichtete Vertragsgestaltung, durch die mit Ausnahme des Insolvenzrisikos alle wirtschaftlichen Risiken der Arbeitnehmer ausgeschlossen waren, stellte sich aus Sicht des durchschnittlichen Darlehensempfängers als Kompensation für den mit der DAG vereinbarten Gehaltsverzicht von 10 % und als Teil der mit dem Sanierungskonzept angestrebten Sicherung der Arbeitsplätze dar. Für den typischen Arbeitnehmer, dem das Vertragswerk, auf dem das Darlehen beruhte, jedenfalls in seinen Grundzügen aufgrund der im Vorfeld der Darlehensaufnahme übermittelten Informationsschrift sowie den begleitenden Informationsveranstaltungen bekannt war, war das Darlehen deshalb vom Arbeitsverhältnis nicht zu trennen, sondern in dieses eingebettet. Angesichts dieser für die Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens völlig untypischen Ausgestaltung, in der das Darlehen bei normaler Abwicklung zur Gänze von der Schuldnerin finanziert worden wäre, stand es ungeachtet des Abschlusses eines formal betrachtet rechtlich selbständigen Darlehensvertrags aus Sicht des durchschnittlichen verständigen Arbeitnehmers nicht nur mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung, sondern hatte seinen Ursprung in der arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien selbst. Damit ist der Darlehensrückzahlungsanspruch ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis und von Ziff. 7 der Abwicklungsvereinbarung erfasst.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers folgte für den durchschnittlich informierten Darlehensnehmer aus der im Vorfeld der Zeichnung der Beteiligung zugänglich gemachten Informationsschrift, insbesondere ihrer Ziff. 3.1, nicht, dass der Kläger mit Ziff. 7 der Abwicklungsvereinbarung wegen des rechtlich selbständigen Darlehensvertrags nur und ausschließlich Ansprüche unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis erledigen wollte. Eine solche Differenzierung erschloss sich diesem Arbeitnehmer wegen der dargestellten engen Verknüpfung von Darlehen und Arbeitsverhältnis gerade nicht.

3. Aus der Präambel und dem letzten Absatz der Abwicklungsvereinbarung folgt entgegen der Auffassung der Revision für den durchschnittlichen Unterzeichner dieser Vereinbarung kein anderes Verständnis der Ausgleichsklausel. Diese Passagen enthalten lediglich für Abwicklungsvereinbarungen typische Formulierungen, ohne etwas daran zu ändern, dass mit der Abwicklungsvereinbarung die Beendigung und umfassende Abwicklung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis angestrebt worden ist (vgl. Senat - 6 AZR 622/06 - Rn. 23 f., 39, BAGE 122, 197).

4. Auch das vom datierte Schreiben der Rechtsanwältin, welche die Personalvertretung Kabine und den Gesamtbetriebsrat Boden bei den Interessenausgleichsverhandlungen beraten hatte, führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Angesichts des bei der Auslegung der Ausgleichsklausel anzuwendenden objektiv-generalisierenden Maßstabs ist es unerheblich, wie der Kläger, einzelne andere Arbeitnehmer, einige der an den Verhandlungen über den Interessenausgleich beteiligten Gremien oder deren Beraterin Ziff. 7 der Abwicklungsvereinbarung verstanden haben. Etwas anderes gölte nur dann, wenn sich gerade die Parteien, welche die Abwicklungsvereinbarung geschlossen haben, im Einzelfall über ein vom objektiven Sinngehalt der Ausgleichsklausel abweichendes Verständnis des Inhalts dieser Bestimmung geeinigt hätten. Eine solche übereinstimmende Vorstellung ginge wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis der objektiven Auslegung vor (§ 305b BGB; vgl. Senat - 6 AZR 76/07 - Rn. 25, AP BGB § 305c Nr. 11 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 15). Eine übereinstimmende Vorstellung der Parteien, wonach der Darlehensrückzahlungsanspruch von Ziff. 7 nicht umfasst sein soll, ist von den Vorinstanzen nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich.

5. Dagegen wird das vorliegende Auslegungsergebnis dadurch bestätigt, dass in der Abwicklungsvereinbarung bestimmte Ansprüche der Arbeitnehmer von der Ausgleichsklausel ausgenommen sind. Dies hätte es nahe gelegt, auch den Darlehensrückzahlungsanspruch als weiterbestehenden Anspruch aufzuführen. Dass dies nicht geschehen ist, spricht vom Standpunkt des verständigen Durchschnittsdarlehensnehmers dafür, dass der Rückzahlungsanspruch gerade nicht fortbestehen sollte. Ausgleichsklauseln in Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen sind zudem im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen, damit aus der Vertragsbeendigung bzw. -abwicklung nicht sogleich neuer Streit darüber entsteht, welche Ansprüche erledigt sind und welche nicht (vgl. - Rn. 30, NZA 2009, 139).

6. Darlehensnehmer werden entgegen der Auffassung des Klägers durch diese Auslegung der Ausgleichsklausel gegenüber Arbeitnehmern, die die Mitarbeiterbeteiligung mit eigenem Kapital finanziert haben, nicht sachwidrig bevorzugt. Es liegen bereits keine vergleichbaren Sachverhalte vor, denn die Arbeitnehmer, die eigenes Kapital in die AMB eingebracht haben, waren von vornherein keinen möglichen Rückforderungsansprüchen des Insolvenzverwalters ausgesetzt.

III. Ob vertragliche Ausgleichsklauseln ebenso wie tarifliche Ausschlussfristen nur bereits entstandene Ansprüche erfassen (dazu - zu III 1 a der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 177), kann offenbleiben, denn der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens ist spätestens mit Insolvenzeröffnung am entstanden und fällig geworden. Die Abwicklungsvereinbarung ist erst nach Insolvenzeröffnung geschlossen worden. Der Darlehensrückzahlungsanspruch ist deshalb gem. Ziff. 7 der Abwicklungsvereinbarung erloschen.

1. Im Schrifttum ist umstritten, ob der Darlehensrückzahlungsanspruch ein betagter Anspruch ist und deshalb bereits mit Abschluss des Darlehensvertrags (in diesem Sinne MünchKommBGB/K. P. Berger 5. Aufl. § 488 Rn. 43) oder als künftiger Anspruch erst mit dem Ende des Darlehensverhältnisses entsteht (Soergel/Häuser BGB 12. Aufl. § 607 Rn. 151). Auf diesen Meinungsstreit kommt es jedoch nicht an. Nach § 5 Ziff. 1 Darlehensvertrag war das Darlehen spätestens bei Beendigung der stillen Gesellschaft fällig. Die stille Gesellschaft ist mit Insolvenzeröffnung am beendet worden. Darauf hat der Kläger bereits in der Klageschrift zutreffend hingewiesen. Damit ist zugleich das Darlehensverhältnis beendet worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist deshalb der Rückzahlungsanspruch entstanden.

2. Auf die stille Gesellschaft sind die Regelungen der §§ 706 ff. BGB anwendbar, soweit nicht die Besonderheiten des stillen Gesellschaftsverhältnisses entgegenstehen (MünchKommHGB/K. Schmidt 2. Aufl. § 230 Rn. 6). Die Schuldnerin und die AMB haben ein zweigliedriges stilles Gesellschaftsverhältnis begründet. Die AMB war alleinige stille Gesellschafterin der Schuldnerin. Mehrgliedrig war lediglich das Innenverhältnis zwischen der AMB und ihren Gesellschaftern (vgl. - BGHZ 127, 176, 179; MünchKommHGB/K. Schmidt 2. Aufl. § 230 Rn. 86). Die stille Gesellschaft zwischen der Schuldnerin und der AMB ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nicht nur nach § 728 Abs. 2 BGB aufgelöst, sondern zugleich beendet worden ( - NJW 1982, 99). Ob § 10 Ziff. 3a Beteiligungsvertrag, der für den Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ein Kündigungsrecht einräumt, als Fortsetzungsklausel nach § 736 BGB auszulegen ist, kann dabei offenbleiben, denn für eine Fortsetzung der stillen Gesellschaft wäre nach dem Ausscheiden der insolventen Schuldnerin wegen der Zweigliedrigkeit der Gesellschaft kein Raum (vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt 2. Aufl. § 234 Rn. 1, 3 und 11; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Gehrlein HGB § 234 Rn. 16).

3. Aus § 6 Darlehensvertrag, der für den Fall des Konkurses eines der Vertragspartner jeder Seite ab Beginn des dritten Monats nach Eröffnung des Konkursverfahrens ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund einräumt, folgt nichts anderes. Damit wurde lediglich sichergestellt, dass bei einer späteren Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, die den Auflösungsgrund entfallen lässt (MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 728 Rn. 34), keine Seite gegen ihren Willen am Vertrag festgehalten werden konnte. Zugleich war gewährleistet, dass Unklarheiten über die rechtlichen Auswirkungen einer solchen Aufhebung auf den Darlehensvertrag durch Ausspruch einer Kündigung beseitigt werden konnten. Weitergehende Bedeutung kommt § 6 Darlehensvertrag nicht zu.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
SAAAD-23249

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein