Gemäß § 7a Abs. 1 MilchAbgVO kann der Inhaber einer Anlieferungs-Referenzmenge (ARM) u. a. im Falle des Verendens oder der
Nottötung von mindestens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestandes infolge höherer Gewalt während des laufenden und des
nächsten 12-Monatszeitraums (ZMZ) die ihm zustehende ARM, soweit er sie in einem ZMZ nicht selbst nutzt, für diesen ZMZ einem
anderen Milcherzeuger, der an den selben Käufer liefert, zur Nutzung überlassen. Der Annahme einer höheren Gewalt steht auch
nicht entgegen, dass es der Kläger unterlassen hat, sich gegen das im Streitfall verwirklichte Risiko zu versichern. Das Unterlassen
des Abschlusses einer Produktionsausfallversicherung ist nicht als Mitverschulden im Sinne einer Obliegenheitsverletzung zu
berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAD-22872
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