Die einem Dekan der ev. Kirche als Dienstwohnung zugewiesene Wohnung ist zumindest dann nicht gem. § 3 Abs. 1 Nr. 5 GrStG
von der Grundsteuer befreit, wenn der Dekan nicht auch die Aufgaben eines Gemeindepfarrers mit eignem Pfarrbezirk wahrnimmt.
2. Eine Dienstwohnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 5 GrStG ist nur dann zur Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten erforderlich,
wenn sich der Inhaber der zugewiesenen Wohnung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten dauerhaft an
der betreffenden Stelle aufhalten muss.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1144 Nr. 14 WAAAD-22870
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