Zuständigkeit für die Durchführung einer
Außenprüfung bei natürlicher Person
Voraussetzung für das Vorliegen eines Familienwohnsitzes
Treu und Glaube hinsichtlich der Berufung auf die Unzuständigkeit
der Finanzbehörde bei Einreichung der Einkommensteuererklärungen bei
unzuständigem Finanzamt
Leitsatz
1. Zuständig für die
Durchführung der Außenprüfung bei einer natürlichen Person
ist die für die Besteuerung nach dem Einkommen und Vermögen
zuständige Finanzbehörde am Familienwohnsitz.
2. Maßgeblich für die
Bestimmung des Familienwohnsitzes sind die Wohnverhältnisse im Zeitpunkt
des Erlasses der Prüfungsanordnung und nicht die Verhältnisse
während des jeweiligen Veranlagungszeitraums.
3. Der Annahme des Familienwohnsitzes
nach § 19 Abs. 1 Satz 2 2. HS AO steht nicht entgegen, dass die Kinder des
Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt des Erlasses der Prüfungsanordnung bereits
volljährig sind und nicht mehr im elterlichen Haushalt leben.
4. Die Einreichung von
Steuererklärungen bei einem örtlich unzuständigen Finanzamt ist
nicht als Einverständniserklärung des Steuerpflichtigen zu einer
Zuständigkeitsvereinbarung i. S. des § 27 AO zu qualifizieren.
5. Die BpO ist als bloße
Verwaltungsregelung nicht geeignet, eine Zuständigkeitsregelung zu
treffen, sondern setzt die Erfüllung der formellgesetzlich geregelten
Zuständigkeitsvoraussetzungen voraus.
6. § 127 AO ist auf die
Ermessensvorschriften der §§ 193 bzw. 194 AO nicht
anwendbar.
7. Der Grundsatz von Treu und Glauben
steht der Berechtigung, sich auf die örtliche Unzuständigkeit der
Finanzbehörde für den Erlass der Prüfungsanordnung zu berufen,
auch dann nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige seine
Einkommensteuererklärung unter Angabe eines falschen Wohnsitzes bei der
unzuständigen Finanzbehörde einreicht, dieser jedoch bereits vor
Erlass der Prüfungsanordnung die tatsächlichen Wohnverhältnisse
bekannt geworden sind.
Fundstelle(n): GAAAD-22858
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