Eigenheimzulage für den Erwerb von
Genossenschaftsanteilen
Öffentlichkeit des
finanzgerichtlichen Verfahrens
Leitsatz
1. Der Anspruch auf Eigenheimzulage
für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen setzt materiellrechtlich
voraus, dass Genossenschaftswohnungen vorhanden sind, bzw. erworben werden
sollen und auch grundsätzlich von Genossenschaftsmitgliedern zu
Wohnzwecken genutzt werden oder jedenfalls genutzt werden können; daran
fehlt es, wenn der eingesammelte Kapitalstock nicht für
wohnungswirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird.
2. Die Voraussetzungen für eine
Änderung des Bescheids über die Bewilligung von Eigenheimzulage nach
§ 173 Abs. 1 AO liegen nicht vor, wenn der Bescheid unter
Berücksichtigung der üblichen Vorbereitungshandlungen der
Wohnbaugenossenschaft in einer Anlaufphase von ca. 1 1/2 Jahren ebenso
hätte erlassen werden müssen.
3. Hat die Wohnungsbaugenossenschaft
drei Jahre nach ihrer Gründung nicht mit eigenen
Investitionstätigkeiten zugunsten ihrer Genossen begonnen, ist der
Bewilligungsbescheid nach § 11 Abs. 5 EigZulG aufzuheben.
4. Eine an jedermann gerichtete
Kundmachung über Ort und Zeit einer Gerichtsverhandlung wird durch die
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung nicht gefordert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1282 Nr. 16 IAAAD-22853
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