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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 11 K 1190/05 B EFG 2009 S. 1325 Nr. 16

Gesetze: GrEStG 1997 § 1 Abs. 2, GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 6

Einräumung der Verwertungsbefugnis oder des Rechts zur Verwertung zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen durch einen Grundstücksentwicklungsvertrag

Austausch der Rechtsgrundlage für einen Grunderwerbsteuerbescheid

Leitsatz

1. Räumt der Grundstückseigentümer einem Bauträger durch einen Grundstücksentwicklungsvertrag das Recht zur Erschließung, Beplanung und Bebauung eines Grundstücks ein, so erlangt der Bauträger nicht die Verwertungsbefugnis im Sinne von § 1 Abs. 2 GrEStG, wenn er zur Veräußerung der in vorgegebener Weise bebauten Parzellen an Dritte ermächtigt und ihm ein Vorkaufsrecht eingeräumt wird, er jedoch nach der Vertragsgestaltung keine Möglichkeit hat, einen Aufschlag auf den dem Grundstückseigentümer zustehenden Verkaufspreis zu erheben, den er hätte vereinnahmen können.

2. Die Verwertung zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG erfordert anders als § 1 Abs. 2 GrEStG keine Beteiligung an der Substanz des Grundstücks. Vielmehr ist dieses Merkmal schon dann erfüllt, wenn dem Bauträger ein Ankaufsrecht sowie das Recht eingeräumt wird, dieses Ankaufsrecht zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen auf von ihm zu benennende Dritte als Enderwerber zu übertragen.

3. Der Austausch der einem Grunderwerbsteuerbescheid zugrunde gelegten Rechtsgrundlage (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 anstelle von § 1 Abs. 2 GrEStG) ist nur zulässig, wenn es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt und der besteuerte Lebenssachverhalt nicht gegen einen anderen ausgetauscht wird. Die Annahme eines einheitlichen Lebenssachverhalts muss nicht bereits daran scheitern, dass an den jeweils angenommenen Vorgängen verschiedene Personen, nämlich Eigentümer und Bauträger einerseits, Bauträger und Enderwerber anderseits, beteiligt waren.

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 1328 Nr. 21
EFG 2009 S. 1325 Nr. 16
EAAAD-22850

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