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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 2567/04 B

Gesetze: BewG 1991 § 22 Abs. 1 Nr. 1, BewG 1991 § 22 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, BewG 1991 § 79 Abs. 1 S. 1, BewG 1991 § 76 Abs. 1 Nr. 1, BewG 1991 § 75 Abs. 1 Nr. 1, BewG 1991 § 27

Wertfortschreibung für ein Mietwohngrundstück in Berlin wegen des Entfallens der Eigenschaft „öffentlich gefördert”

Zulässigkeit der Schätzung der Jahresrohmiete anhand der Mietspiegeltabelle der OFD Berlin

Leitsatz

1. Der Umstand, dass für ein Grundstück die Eigenschaft „öffentlich gefördert” entfällt, stellt eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, die das Finanzamt bei Überschreitung der Wertgrenzen in § 22 Abs. 1 BewG 1991 zur Durchführung einer Wertfortschreibung des Einheitswerts zum 1.1. des Folgejahres berechtigt. Der Umstand, dass wegen des Miethöhegesetzes tatsächlich nicht sofort eine Mieterhöhung durchgesetzt werden kann, ist insoweit unerheblich.

2. Für die Jahresrohmiete des Fortschreibungszeitpunkts ist von der Miete auszugehen, die für das Grundstück nach seinem tatsächlichen Zustand (Ausstattung, Lage, Finanzierungsart und dergleichen) im Hauptfeststellungszeitpunkt am gegolten hätte. Anzusetzen ist daher i. d. R. nicht die tatsächliche, sondern die übliche Miete im Hauptfeststellungszeitpunkt, die nicht aus der tatsächlich gezahlten Miete an einem späteren Fortschreibungszeitpunkt abgeleitet werden kann. Bei der Ermittlung der Jahresrohmiete können die von den Finanzbehörden der Länder aufgestellten Mietspiegel als Anhalt dienen; die Mietspiegeltabelle der Oberfinanzdirektion Berlin (Rundverfügung Nr. 3/1991 – EW-Nr. 240 – vom , Amtsblatt für Berlin Teil II, 292) ist eine geeignete Grundlage zur Schätzung der Jahresrohmiete zum .

3. Eine nach heutigen Maßstäben als durchschnittlich anzusehende Ausstattung konnte durchaus am noch als gut oder sogar sehr gut einzustufen sein (hier: Beurteilung eines Mietwohngrundstücks mit Sammelheizung, Warmwasserversorgung, Bad und WC als für den Zeitpunkt „guter” Ausstattungsstandard).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DAAAD-22846

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