Bayerisches Landesamt für Steuern - S 7104-13 St 34M

Vorsteuerabzug bei landwirtschaftlichen Investitionen;
Sog. Trennungsmodelle

Der Freistaat Bayern fördert im Rahmen des Agrarinvestitionsförderprogramms (AFP) im Bereich der Landwirtschaft Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter (z. B. Neubau von Ställen). Bis 2006 konnte der Landwirt nur dann einen Zuschuss beantragen, wenn er selbst die Baumaßnahme vorgenommen hat (Identität von Betreiber des landwirtschaftlichen Betriebs und Bauherr). Seit 2007 hat nach den Regeln der Förderrichtlinien des Bayer. Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten zur einzelbetrieblichen Investitionsförderung auch ein Bauherr eines Objekts – ohne selbst Betreiber eines landwirtschaftlichen Betriebs zu sein – einen Anspruch auf eine Förderung, wenn er neben weiteren Voraussetzungen das geförderte Wirtschaftsgut an einen anderen land-wirtschaftlichen Betreiber (i. d. R. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts – GbR) verpachtet. An diesem Produktionsunternehmen muss der Landwirt aber weiterhin wesentlich beteiligt sein.

Die Änderung der Förderrichtlinien des Bayer. Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten zur einzelbetrieblichen Investitionsförderung führt nun dazu, dass verstärkt größere Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben von einem Familienmitglied (Investor) vorgenommen werden, das das Objekt an die betriebsführende (Familien- oder Ehegatten-) GbR vermietet oder verpachtet (sog. Trennungsmodelle). Damit erreicht der regelversteuernde Investor den vollen Vorsteuerabzug, der im Rahmen des Vorsteuerberichtigungszeitraums des § 15a UStG häufig nicht von der auf der Pacht lastenden Umsatzsteuer ausgeglichen wird. In dem Beitrag im Bayer. Landwirtschaftlichen Wochenblatt 24/2007, S. 44 ff., errechnet sich schon ohne Berücksichtigung des Zinsvorteils ein steuerlicher Vorteil von 40 % bzw. 25 % der Vorsteuern aus der Baumaßnahme.

Ob bei derartigen Sachverhaltsgestaltungen Scheingeschäfte nach § 41 AO oder Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO anzunehmen sind, muss das zuständige Finanzamt im Einzelfall prüfen.

Wie bei allen Geschäften zwischen nahestehenden Personen ist auch bei dem beschriebenen Modell notwendig, dass im Voraus klare Vereinbarungen getroffen und diese dann auch tatsächlich durchgeführt werden.

Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs zu § 42 AO a. F. dann gegeben, wenn eine unangemessene Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt, und die durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Mit der Änderung des § 42 AO durch das Jahressteuergesetz 2008 ( BGBl 2007 I S. 3150, BGBl 2007 I S. 3172) hat für Sachverhalte ab dem Kalenderjahr 2008 der Unternehmer für die gewählte Sachverhaltsgestaltung kraft gesetzlicher Vorgabe das Vorliegen außersteuerlicher beachtlicher Gründe nachzuweisen, die zum Absehen der Annahme eines Missbrauchs bei der gewählten Gestaltung führen.

Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs nach den Wertungen des EuGH wird im Einzelnen auf des , UR 2006 S. 232 verwiesen. Zu den Voraussetzungen des § 42 AO a. F. bei der Umsatzsteuer vgl. das , UR 2007 S. 111 und das , EFG 2005 S. 761, Rev. eingelegt, Az. V R 31/06 – jeweils m. w. N. – sowie die , BStBl 1992 II S. 541, vom , BStBl 1993 II S. 253 und vom , BStBl 1993 II S. 210.

Die im zitierten Artikel im Bayer. Landwirtschaftlichen Wochenblatt vorgestellte Sachverhaltsgestaltung ist nach den vorgenannten Grundsätzen als Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO a. F. bzw. n. F. zu beurteilen.

Ergeben sich im Einzelfall keine Anhaltspunkte für ein Scheingeschäft oder einen Gestaltungsmissbrauch, ist die entsprechende Gestaltung anzuerkennen. Der Gesellschafter, der die Investitionen auf eigene Rechnung tätigt, um daraus steuerpflichtige Vermietungs- oder Verpachtungsumsätze zu erzielen, kann die entstehenden Vorsteuerbeträge geltend machen. Die ausgeführten Umsätze hat er zu versteuern, wobei neben der vereinbarten Pacht auch alle weiteren Zahlungen oder übernommenen Aufwendungen zum Entgelt zählen. Die Regeln zur Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 UStG) sind zu beachten.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 7104-13 St 34M

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Fundstelle(n):
QAAAD-22778